Freiwillige Zusatzrentenversicherung öffentlicher Dienst

Freiwillige Zusatzrentenversicherung des öffentlichen / kirchlichen Dienstes

Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sind in der Regel bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder oder in einer der kommunalen beziehungsweise kirchlichen Zusatzversorgungskassen „pflichtversichert“. Mit Rentenbeginn gewähren diese eine Zusatzrente.

Begrifflich zu unterscheiden sind die

  • Zusatzrente und die
  • „freiwillige“ Zusatzrente.

Versicherungsnehmer der Zusatzrente aufgrund Pflichtversicherung sind alle beteiligten Arbeitnehmer.


Freiwillige Zusatzrente der öffentlichen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen – was ist das?

Arbeitnehmer im öffentlichen sowie kirchlichen / diakonischen Dienst haben die Möglichkeit, durch „freiwillige“ Entgeltumwandlung ihre Zusatzrente weiter aufzustocken.

Der umgewandelte Teil des Arbeitslohns fließt in einen von der Zusatzversorgungskasse verwalteten Kapitalstock (u.a. ZusatzrentePLUS,  PlusRente, ZusatzRente, andere). Im Rahmen gesetzlich festgelegter Höchstbeträge ist das umgewandelte Arbeitsentgelt steuer- und sozialversicherungsfrei.

Versicherungsnehmer der freiwilligen Zusatzversicherung sind die freiwillig versicherten Arbeitnehmer.


Wie funktioniert die Entgeltumwandlung in die freiwillige Zusatzrente?

Arbeitnehmer zahlen innerhalb bestimmter Höchstgrenzen für das umgewandelte Bruttoarbeitsentgelt keine Sozialversicherungsabgaben und Steuern.

Seit dem 01.01.2018 ist die Steuerfreiheit für die Entgeltumwandlung auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung angehoben (§ 3 Nr. 63 S. 1 EStG). Im Jahr 2019 sind somit 6.432,00 € steuerfrei und 3.216,00 € sozialabgabenfrei (§ 1 Nr. 9 SvEV).

Bei ab 2019 geschlossenen Verträgen muss der Arbeitgeber zusätzlich 15 Prozent des umgewandelten Entgelts als Arbeitgeberzuschuss in die Mitarbeitervorsorge einzahlen (§ 1a Nr. 1a BetrAVG). Dies unter der Voraussetzung, dass er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.

Wurde der Umwandlungsvertrag vor dem Jahr 2019 geschlossen findet diese Regelung ab dem Jahr 2022 Anwendung.

Das klingt zunächst gut.


Rentieren sich Gehaltsumwandlungen in die Zusatzrente der öffentlichen / kirchlichen Zusatzversorgungskasse?

Verständlicherweise betrachtet der Versicherungsnehmer zunächst die mögliche Kapitalrendite. Diese sollte den Informationsbroschüren zu entnehmen sein. Unter den dort genannten Annahmen ist die ausgewiesene Rendite soweit auch zutreffend.

Barwert der Zusatzrente entspricht nicht der „garantierten“ monatlichen Rente

Bei Entgeltumwandlung werden jedoch mit Auszahlungsbeginn in der Regel Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung fällig. Auch der Kaufkraftverlust durch Inflation mindert den Barwert der vertraglich garantierten Zusatzrente.

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Was steht im Kleingedruckten der Versicherungsbedingungen?

Auch das Kleingedruckte in den Versicherungsbedingungen sollte näher betrachtet werden. Nach diesen, und den zugehörigen Anlagen (z.B. Altersfaktorentabelle), bestimmt sich die Höhe der wahren späteren Versorgungsleistungen. Diese ist jedoch abhängig von der Kapitalmarktentwicklung, dem Einstiegsalter, der Laufzeit und der Beitragshöhe.


Welche Leistungen der freiwilligen Zusatzrente sind denn nun garantiert?

Im Rentenfall sind die eingezahlten Beiträge einschließlich etwaig zugeflossener staatlicher Zulagen als Mindestleistung garantiert (Kapitalerhaltungsgarantie). Aus Überschüssen kann die Versorgungskasse dem Versicherungsnehmer am Ende eines Geschäftsjahres Bonuspunkte zuteilen. Auch diese sind zumeist geschützt.

Eine weitere Garantie erfolgt in der Regel nicht.


Stellt der von der Zusatzversorgungskasse beauftrage Aktuar (Versicherungsmathematiker) fest, dass die von der Aufsicht geforderte Kapitalausstattung nicht erreicht wird (bzw. nicht erreicht werden kann), so kann die Zusatzversorgungskasse die (nicht garantierten) Rentenanwartschaften kürzen.

Auch Rentenleistungen können gekürzt werden, soweit der Aktuar einen bilanziellen Fehlbetrag erkennt, der durch Inanspruchnahme von Rücklagen /-stellungen nicht gedeckt werden konnte.


Sind rentenwirksame Änderungen der Versicherungsbedingungen der freiwilligen Zusatzrente der öffentlichen / kirchlichen Zusatzversorgungskasse möglich?

Änderungen der Versicherungsbedingungen, beispielsweise über Art und Höhe der (Renten-)leistungen, sind grundsätzlich möglich. Diese bedürfen jedoch der Zustimmung des Verwaltungsrates der kirchlichen Zusatzversorgungskasse.

Änderungen der freiwilligen Zusatzrente können sich beispielsweise beziehen auf:

  • Art und Höhe der Leistungen
  • Abfindung der Rente
  • Versorgungsausgleich
  • Überschussbeteiligung

Die Änderungen können auch für bereits bestehende Verträge der öffentlichen / kirchlichen Zusatzrente wirksam sein.

Voraussetzung einer Änderung der Versicherungsbedingungen sind beispielsweise

  • Gesetzesänderungen, auf denen die Versicherungsbedingungen beruhen,
  • eine Bestimmung durch höchstrichterliche Entscheidung für unwirksam erklärt worden ist,
  • dass die Änderung zur Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich ist.

Kritisch erscheint insbesondere, dass „Änderungen zur Wahrung der Belange der Versicherten“ zulässig sind. Was unter den „Belangen der Versicherten“ zu verstehen ist, lässt sich den Versicherungsbedingungen nicht immer zweifelsfrei entnehmen.


Werbeversprechen der Zusatzversorgungskassen

Zunächst ist zu sagen, dass der vom Arbeitnehmer eingezahlte monatliche Bruttobetrag nicht dem Nettoaufwand entspricht.

Zumindest eine (kirchliche) Zusatzversorgungskassen wirbt damit, dass bei einem Einzahlungsbetrag von 100,00 €/Monat der Nettoaufwand etwa 50,00 € betragen würde. Die Einsparungen würden aus geminderten Sozialversicherungsbeiträgen (ca. 20 %) und der Steuerersparnis (ca. 30 %) resultieren.

Eine rechnerische Herleitung der Einsparungen ist dem Werbefaltblatt so nicht zu entnehmen. Ob die Werbeaussage (sinngemäß wiedergegeben) „Höhere Betriebsrente durch einsparen von Abgaben“ stimmt, erscheint zumindest zweifelhaft:

Bei einem angenommenen Bruttojahreseinkommen von 30.000,00 € sind im Jahr 2019 ca. 6.053,00 € an Sozialversicherungsbeiträgen vom Arbeitnehmer zu entrichten (AV 375,00 € – 1,25 % | KV 2.355.00 € – 7,30 % zzgl. Zusatzbeitrag | PV 532,50 € – 1,775 % (kinderlos) | RV 2.790,00 € – 9,30 %).

Bei Entgeltumwandlung sind im Jahr maximal 3.216,00 € sozialabgabenfrei (§ 1 Nr. 9 SvEV).

Soweit im Jahr 1.200,00 € in die Zusatzrente eingezahlt werden, mindert sich der sozialversicherungspflichtige Bruttoverdienst auf 28.800,00 €. Die Sozialabgaben des Arbeitnehmers betragen dann 5.810,40 € (AV 360,00 €, KV 2.260,00 €, PV 511,20 € (kinderlos), RV 2.678,40 €).

Die Ersparnis an Sozialversicherungsbeiträgen beläuft sich im Jahr 2019 somit auf ca. 243,00 € beziehungsweise 20,25 € monatlich.

Soweit sich die Sozialversicherungsbeiträge jedoch um 20 % mindern (gemäß Werbeinformation) müsste die Ersparnis eher 1.210,60 € im Jahr / 100,89 € im Monat betragen (20 % von 6.053,00 €).

Ob eine Steuerersparnis in Höhe von 30 % gemäß Werbeaussage realistisch ist, kann hier nicht eingeschätzt werden.