Ärzteversorgung freiwillige Mehrzahlung für Zusatzrente

Ärzteversorgung – und freiwillige Zusatzrente

Oftmals wird Klinikärzten vom Arbeitgeber der Abschluss einer zusätzlichen Ärzteversorgung angeboten.

Diese Vertragsangebote zur Altersabsicherung werden gerne mit klingenden Worten wie zum Beispiel „Top-, Premium- oder Exklusiv-Vorsorge“ für leitende Mediziner beworben. Eine genauere Prüfung der Vertragsmodalitäten ist bereits aufgrund der langen zeitlichen Bindungsdauer sinnvoll.


sind „Top“ Angebote zur Ärzteversorgung wirklich spitze?

. . . besser mit dem spitzen Bleistift rechnen

Bei einer Anlageentscheidung sind insbesondere

Zumeist handelt es sich bei den im Versicherungsschein genannten Renditen um unverbindliche Rechenbeispiele.


Wie hoch ist die Rendite des eingezahlten Kapitals?

Diese steht in Abhängigkeit zur künftigen Überschussbeteiligung, so die gängige Argumentation der Versicherer. Altersvorsorge sollte nach hiesiger Auffassung nicht auf Annahmen beruhen.

um welchen Prozentsatz erhöht sich die jährliche Rente?

Oftmals ist mit Rentenbeginn lediglich ein Rentenzuwachs von einem Prozentpunkt im Jahr garantiert. Der Vorsorgevertrag sollte eine abweichende Formulierung vorsehen. Beispielsweise dergestalt, dass die Steigerung wenigstens der in Prozent ausgedrückten Rentenanpassung des örtlich zuständigen ärztlichen Versorgungswerkes zu entsprechen hat.


Sozialversicherungsbeiträge bei Entgeltumwandlung

Im Weiteren ist zu überlegen, ob mit Auszahlungsbeginn

  • Sozialversicherungsbeiträge auf die Auszahlungsbeträge zu entrichten sind.

Bei Entgeltumwandlung und dem Überschreiten des Freibetrages ist dem regelmäßig so.


Geldentwertung (Inflation) mit bedenken

Die etwaigen Sozialversicherungsbeiträge und weiteren Abgaben sind aber nur ein Aspekt des Problems.

  • Relevant ist insbesondere die künftige Kaufkraft der heute vereinbarten Altersrente.

Anders formuliert: die Inflationsrate sollte bei Anlageentscheidungen mit berücksichtigt werden.

Beispiel: vollständige Kapitalauszahlung zum Ende der Vertragslaufzeit:

Eine heute für die Zukunft garantierte Kapitalauszahlung von 10.000,00  hat bei einer angenommenen Inflationsrate von 4,00 % nach 10 Jahren nur noch eine Kaufkraft von 6.756,00 €. Wie gesagt – vor Sozialabgaben (Kranken- und Pflegeversicherung).

Die Auswirkungen der Inflation lassen sich mit diesem Online-Rechner ermitteln:

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So gesehen werden über Jahre und Monat für Monat erhebliche Beträge an die Versicherung überwiesen. Am Ende der Vertragslaufzeit  wird dann oftmals noch nicht einmal der kaufwertbereinigte Einzahlungsbetrag ausgezahlt. Und auf den Bruttobetrag sind dann zumeist noch SV-Beiträge zu entrichten.

Bei Ärzten die „freiwillig“ in einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, kann es noch ungünstiger aussehen. Denn hier greift der Freibetrag nicht. Alle Einkünfte fließen in die Beitragsberechnung ein. „Die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds ist zu berücksichtigen“ (§ 240 Abs. 1 S. 2 SGB V).


Anmerkung am Rande:

Aber auch die Berechnung der Rentenhöhe der „klassischen“ Arztrente, finanziert aus Pflichtbeiträgen – den sogenannten Versorgungsabgaben – erscheint nicht so ganz transparent. Nach ständiger Rechtsprechung ist es nicht Aufgabe des einzelnen Mitglieds, einzelne Entscheidungen der Selbstverwaltungsorgane (der Ärzteversorgung als Einrichtung der Ärztekammer) zu überprüfen.

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Einen Online-Rechner zur Ermittlung der Steigerungszahl und Durchschnittsabgabe verschiedener ärztlicher Versorgungswerke finden Sie, wenn Sie hier anklicken.