Rente wegen Erwerbsminderung und bei Berufsunfähigkeit
Wer ist erwerbsgemindert?
Erwerbsgemindert ist, wer unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht wenigstens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann (§ 43 Abs. 3 SGB VI).
Anders formuliert heißt dies, dass Versicherte, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes nur noch weniger als sechs Stunden täglich – auf dem sogenannten allgemeinen Arbeitsmarkt – tätig sein können, als erwerbsgemindert gelten.
Als allgemeiner Arbeitsmarkt ist dabei der sogenannte erste Arbeitsmarkt mit allen denkbaren Arbeitstätigkeiten zu verstehen. Das heißt, der zweite (öffentlich geförderte) Arbeitsmarkt beziehungsweise der sogenannte integrative Arbeitsmarkt (§ 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) zählen nicht dazu.
Die Rente wegen Erwerbsminderung sichert ab
Erwerbsminderungsrenten sind dazu bestimmt, die Leistungsunfähigkeit vor Erreichen
der Altersgrenzen abzusichern. Deshalb werden diese auch nur bis zur Regelaltersgrenze gewährt.
Sie können Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben, wenn Sie
- teilweise oder voll erwerbsgemindert sind
- (bei teilweiser Erwerbsminderung und Arbeitslosigkeit kann Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente bestehen) oder
- wegen Berufsunfähigkeit erwerbsgemindert und vor dem 02.01.1961 geboren sind,
- die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben und überdies
- in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge in der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben (versicherungsrechtliche Voraussetzungen).
Zurechnungszeit bei Rente wegen Erwerbsminderung online-berechnen
In jungen Jahren ist der erworbene Rentenanspruch zumeist niedrig. Dieser Nachteil wird durch die Zurechnungszeit im Wesentlichen ausgeglichen. Durch die Zurechnungszeit wird der EM-Rentner so gestellt, als hätte er bis zum regulären Renteneintrittsalter gearbeitet.
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Rentenabschlag:
Die Rentenminderung ist auf höchstens 10,80 % gegenüber der abschlagsfreien Rente begrenzt. Sie beläuft sich also für jeden Kalendermonat der vorzeitigen Inanspruchnahme auf 0,3 % – bis zur vorgenannten Höchstgrenze.
Berufsunfähigkeit:
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) bezweckt einen Vertrauensschutz für Versicherte, die vor dem 02. Januar 1961 geboren sind.
Als berufsunfähig gelten Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist.
Die Rente wegen Berufsunfähigkeit setzt, wie auch die Rente wegen Erwerbsminderung, zunächst voraus, dass ein Leistungsvermögen in qualitativer (körperliche, geistige oder seelische Belastbarkeit) und in quantitativer (zeitlicher) Hinsicht von unter sechs Stunden festgestellt wurde. Danach ist zu prüfen, ob der Versicherte
- unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs seiner Ausbildung und des bisherigen Berufes,
- eine andere zumutbare Tätigkeit (für die der Versicherte durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult werden kann),
- noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann (§ 240 Abs. 2 SGB VI).
Diese Tätigkeit muss objektiv (den Kräften und Fähigkeiten des Versicherten entsprechend) und subjektiv (im Hinblick auf die bisherige berufliche Stellung) dem Versicherten zumutbar sein. Wenn dem Versicherten keine entsprechende Tätigkeit benannt werden kann, liegt Berufsunfähigkeit vor.
Erwerbsminderungsrenten und Renten wegen BerufsunfähigkeitEmpfehlung: bei Antragung auf Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit sollten u.a. folgende Punkte bedacht werden:
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