Freiwillige Zusatzrentenversicherung im öffentlichen / kirchlichen Dienst
Im öffentlichen Dienst tätige Arbeitnehmer sind in der Regel bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder in einer der kommunalen beziehungsweise kirchlichen Zusatzversorgungskassen „pflichtversichert“. Mit Rentenbeginn gewähren diese eine Zusatzrente.
Begrifflich zu unterscheiden sind jedoch die
- Zusatzrente und die
- freiwillige Zusatzrente.
Freiwillige Zusatzrente der öffentlichen und kirchlichen Zusatzversorgungskassen – was ist das?
In einer Zusatzversorgungskasse pflichtversicherte Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, durch freiwillige Entgeltumwandlung ihre Rentenansprüche weiter aufzustocken.
Der umgewandelte Teil des Arbeitslohns fließt in einen von der Zusatzversorgungskasse verwalteten Kapitalstock (u.a. ZusatzrentePLUS, PlusRente, ZusatzRente, VBLextra genannt). Im Rahmen gesetzlich festgelegter Höchstbeträge ist das umgewandelte Arbeitsentgelt steuer- und sozialversicherungsfrei.
Wie funktioniert die Entgeltumwandlung in die freiwillige Zusatzrente?
– Steuer- und Sozialabgabenfrei innerhalb bestimmter Höchstgrenzen –
Arbeitnehmer zahlen innerhalb bestimmter Höchstgrenzen für das umgewandelte Bruttoarbeitsentgelt keine Sozialversicherungsabgaben und Steuern.
Seit dem 01.01.2018 beläuft sich die Steuerfreiheit für die Entgeltumwandlung auf 8 % der Beitragsbemessungsgrenze zur allgemeinen Rentenversicherung (§ 3 Nr. 63 S. 1 EStG).
Im Jahr 2024 sind somit 7.248,00 € steuerfrei und 3.624,00 € sozialabgabenfrei (4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung – § 14 Abs. 1 S. 2 SGB IV).
Bei ab 2019 geschlossenen Verträgen muss der Arbeitgeber zusätzlich 15 Prozent des umgewandelten Entgelts als Arbeitgeberzuschuss in die Mitarbeitervorsorge einzahlen (§ 1a Nr. 1a BetrAVG). Dies unter der Voraussetzung, dass er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.
Wurde der Umwandlungsvertrag vor dem Jahr 2019 geschlossen, findet diese Regelung ab dem Jahr 2022 Anwendung.
Das klingt zunächst gut.
Rentieren sich Gehaltsumwandlungen in die Zusatzrente der öffentlichen / kirchlichen Zusatzversorgungskasse?
Barwert der Zusatzrente entspricht nicht der „garantierten“ monatlichen Rente
Bei Entgeltumwandlung werden jedoch mit Auszahlungsbeginn in der Regel Beiträge zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung fällig. Auch der Kaufkraftverlust durch Inflation mindert den Barwert der vertraglich garantierten Zusatzrente.
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Was steht im Kleingedruckten der Versicherungsbedingungen?
Auch das Kleingedruckte in den Versicherungsbedingungen sollte näher betrachtet werden (z.B. AVBextra04 bei freiwilliger Zusatzversicherung VBLextra). Nach diesen bestimmt sich die Höhe der zukünftigen Versorgungsleistungen. Maßgeblich sind u.a. das Einstiegsalter, Laufzeit bis Rentenbeginn und die Beitragshöhe.
Welche Leistungen der freiwilligen Zusatzrente sind denn nun garantiert?
Im Rentenfall sind die eingezahlten Beiträge einschließlich etwaig zugeflossener staatlicher Zulagen als Mindestleistung garantiert (Kapitalerhaltungsgarantie). Aus Überschüssen kann die Versorgungskasse dem Versicherungsnehmer am Ende eines Geschäftsjahres Bonuspunkte zuteilen. Eine weitere Garantie erfolgt in der Regel nicht.
Finanzlage der Zusatzversorgungskasse ist regelmäßig zu überprüfen und im Jahresabschluss zu testieren.
Stellt der von der Zusatzversorgungskasse beauftrage Aktuar (Versicherungsmathematiker) fest, dass die von der Aufsicht geforderte Kapitalausstattung nicht erreicht wird (bzw. nicht erreicht werden kann), so kann die Zusatzversorgungskasse die (nicht garantierten) Rentenanwartschaften kürzen.
Auch Rentenleistungen können gekürzt werden, soweit der Aktuar einen bilanziellen Fehlbetrag erkennt, der durch Inanspruchnahme von Rücklagen /-stellungen nicht gedeckt werden konnte.
Sind rentenwirksame Änderungen der Versicherungsbedingungen der freiwilligen Zusatzrente der öffentlichen / kirchlichen Zusatzversorgungskasse möglich?
Änderungen der Versicherungsbedingungen, beispielsweise über Art und Höhe der (Renten-)leistungen, sind grundsätzlich möglich. Diese bedürfen jedoch der Zustimmung des Verwaltungsrates der Zusatzversorgungskasse.
Änderungen der freiwilligen Zusatzrente können sich beispielsweise beziehen auf:
- Art und Höhe der Leistungen
- Abfindung der Rente
- Versorgungsausgleich
- Überschussbeteiligung
Voraussetzung einer Änderung der Versicherungsbedingungen sind beispielsweise
- Gesetzesänderungen, auf denen die Versicherungsbedingungen beruhen,
- eine Bestimmung durch höchstrichterliche Entscheidung für unwirksam erklärt worden ist,
- dass die Änderung zur Wahrung der Belange der Versicherten erforderlich ist.
Kritisch erscheint insbesondere, dass „Änderungen zur Wahrung der Belange der Versicherten“ zulässig sind. Was unter den „Belangen der Versicherten“ zu verstehen ist, lässt sich den Versicherungsbedingungen nicht zweifelsfrei entnehmen.