Zuschuss zur Krankenversicherung bei Auslandsrente
Krankenversicherung bei Auslandsrente: Rentner, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder privat krankenversichert sind, können Anspruch auf einen Zuschuss zu ihren Versicherungsbeiträgen haben (§ 106 SGB VI).
Bei Auslandsaufenthalt des Rentners bestehen Einschränkungen. Grundsätzlich setzt die Gewährung der Zuschusses voraus, dass der Aufenthalt außerhalb Deutschlands nur vorübergehend ist (§ 30 SGB I).
Beitragszuschuss zur Rente – gewöhnlicher oder vorübergehender Auslandsaufenthalt?
Zunächst ist zu unterscheiden, ob es sich um einen
- gewöhnlichen oder
- vorübergehenden Auslandsaufenthalt
handelt. Über die Abgrenzung des gewöhnlichem vom vorübergehenden Auslandsaufenthalt bestimmt sich, wie die Auslandszahlungsregelungen anzuwenden sind. Bei gewöhnlichem Auslandsaufenthalt wird grundsätzlich kein Zuschuss zur Krankenversicherung gewährt.
Wann liegt ein gewöhnlicher Auslandsaufenthalt vor?
Ob ein gewöhnlicher Auslandsaufenthalt vorliegt, beurteilt sich nach Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes nach einem dreistufigen Prüfschema:
- Prüfung des tatsächlichen Aufenthalts und der Verweildauer,
- Prüfung der Umstände des Aufenthalts,
- Prüfung, ob der Aufenthalt bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände nicht nur vorübergehender Natur ist.
Maßgeblich sind die tatsächlichen, also objektiven (Lebens-)umstände, die beim Rentner vorliegen. Trotz vorstehenden Prüfungsschemas kann die Abgrenzung im Einzelfall schwierig sein. Liegt beispielsweise der gewöhnliche Wohnsitz des Rentners im Ausland, wird zunächst davon auszugehen sein, dass auch ein sogenannter Wohnsitzbegründungswille vorliegt.
Das ist anzunehmen, wenn die Wohnung nicht nur vorübergehend als Mittelpunkt der Lebensführung genutzt wird. Hat der Rentner dort seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort, wird aufgrund des Ausschlusses gemäß § 111 Abs. 2 SGB VI kein Zuschuss zur Krankenversicherung gezahlt.
Längeres Verweilen des Rentners in Deutschland kann für Inlandsaufenthalt sprechen
Anders könnte sich die Situation darstellen, wenn sich der Rentner häufig in Deutschland aufhält. Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland kann durchaus auch vorliegen, wenn der Rentner in einer fremden Wohnung, nicht nur vorübergehend – also regelmäßig lebt.
Indizien der Prüfung können beispielsweise sein:
– Wohnverhältnisse (Mietvertrag, Eigentum)
– Meldeverhältnisse (Einwohnermeldeamt)
– Anmeldung des Kraftfahrzeugs
Vorübergehender Auslandsaufenthalt des Rentners
Bei einem nur vorübergehenden Auslandsaufenthalt, wie beispielsweise Urlaub, Krankenhausaufenthalt, Aufenthalt zu Studienzwecken, findet der Ausschluss gemäß § 111 Abs. 2 SGB VI keine Anwendung.
Deutsches Sozialversicherungsrecht ist jedoch nur anzuwenden, wenn zwischenstaatliches Recht nicht vorrangig ist.
Europarecht und zwischenstaatliche Sozialversicherungsabkommen
Zuschuss zum Krankengeld trotz gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland
Bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland kann jedoch Anspruch auf Zuschuss zum Krankengeld bestehen, wenn zwischenstaatliche Rechtsvorschriften anzuwenden sind.
Das betrifft europarechtliche Bestimmungen, die gegenüber Ländern der Europäischen Union gelten. Im Weiteren gegenüber Staaten, mit denen Deutschland Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat und Vereinbarungen zur Gebietsgleichstellung Anwendung finden.
Europäisches Recht ist anzuwenden in
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien und Nordirland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Slowenien, Schweden, Schweiz, Spanien, Tschechien, Ungarn und Zypern (griechischer Teil).
Sozialversicherungsabkommen mit sogenannter Gebietsgleichstellung wurden abgeschlossen mit
Albanien, Australien, Brasilien, Bosnien und Herzegowina, Chile, Indien, Israel, Japan, Kanada (Quebec), Korea, Kosovo, Marokko, Mazedonien, Montenegro, Philippinen, Serbien, Türkei, Tunesien, Uruguay und USA.
Krankenversicherung muss deutschem Recht unterliegen
Eine weitere Voraussetzung für den Beitragszuschuss ist, dass die Krankenversicherung der deutschen Aufsicht unterliegt (§ 106 Abs. 1 SGB VI). Diese wird, bis auf wenige Ausnahmen, wahrgenommen vom Bundesamt für das Versicherungswesen. Der deutschen Aufsicht steht die Aufsicht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union gleich.