Betriebsrenten – keine Mindestrente bei Entgeltumwandlung in baV.

Betriebsrente ohne Mindestleistung

– sichere Altersvorsorge war gestern –

Nach Auffassung der Bundesregierung sind Betriebsrenten noch nicht ausreichend verbreitet. Möglichst viele Beschäftigte sollen in die betriebliche Altersvorsorge eingebunden werden, um damit ein höheres Versorgungsniveau durch zusätzliche    kapitalgedeckte Altersvorsorge zu erreichen. Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (Nahles-Rente) soll eine höhere Akzeptanz der betrieblichen Altersvorsorge bei den Arbeitnehmern bewirken.


wesentlicher Inhalt des Betriebsrentenstärkungsgesetzes

Gemäß Gesetzentwurf zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung vom 22.02.2017 (Drucksache 18/11286) soll den Sozialpartnern (Arbeitgebern und Gewerkschaften) die Möglichkeit eröffnet werden, auf tariflicher Grundlage reine Beitragszusagen einzuführen.


keine Mindestleistungsvorgaben

Die Leistungsansprüche des ehemaligen Arbeitnehmers sollen sich nicht länger gegen den Arbeitgeber, sondern gegen die durchführende Einrichtung – also den Pensionsfond, die Pensionskasse oder die Direktversicherung richten. Die Leistungen sind jedoch an deren Vermögensentwicklung gekoppelt.

Interesse des Betriebsrentners sind jedoch verlässliche, regelmäßige Betriebsrentenerhöhungen. Denn Inflation und Geldentwertung mindern die Kaufkraft der Betriebsrente, wie Sie hier nachrechnen können.

Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22.02.2017 – keine Mindestleistungsvorgaben:

Beitragszusage und Rendite bei Entgeltumwandlung in betriebliche Altersversorgung. Keine Mindestrente und Mindestleistung bei Auszahlung der Betriebsrente.

denn bei Mindestleistungsvorgaben – so die Auffassung des Gesetzgebers – muss die Kapitalanlage sehr vorsichtig gestaltet sein, damit die Mindestleistungen auf Dauer erfüllt werden können. „Eine Chance auf eine bessere Rendite geht damit verloren“ (siehe BR-Drucksache vom 30.12.2016).


Betriebsrenten – Spekulation auf Altersabsicherung

Gemäß Begründung zum Betriebsrentenstärkungsgesetz soll der

potenzielle Vorteil der betrieblichen Altersversorgung gegenüber anderen Formen der zusätzlichen Altersvorsorge vor allem in ihrem strukturell kollektiven Charakter, aus dem erhebliche Kosten- und Effizienzvorteile resultieren können

zu sehen sein.


Altersversorgung sollte nicht auf Mutmaßungen beruhen

Altersvorsorge dient letztlich dem Schutz vor  Altersarmut. Spätestens ab einer Zeit, in welcher der Mensch sich nicht mehr selbst versorgen kann. Nunmehr soll bereits ein „potenzieller Vorteil“ darin zu erkennen sein, dass aus der „zusätzlichen Altersvorsorge “ . . .  Kosten- und Effizienzvorteile resultieren können“?

Ist es bereits soweit, dass die Hoffnung auf ein künftiges Ereignis („resultieren können“) einen echten („potenziellen“) Vorteil darstellt?


„Chance“ auf Rendite hat bei Betriebsrenten spekulativen Charakter

Tatsache ist, dass für den beitragszahlenden Arbeitnehmer die späteren         Rentenleistungen relevant sind.  Aus diesen muss er im Alter seinen Lebensunterhalt bestreiten. Dabei dürfte es den Durchschnittsrentner herzlich wenig interessieren, dass das Betriebsrentenreformgesetz „  . . . nachhaltig die Rolle der Sozialpartner stärkt“.


Im Vordergrund planbarer Altersabsicherung sollte nicht die letztlich vage Aussicht auf Rendite stehen. Entscheidend ist die verlässliche Absicherung gegen das Risiko von Altersarmut und Not. Diesen Anspruch aufzugeben, gegen „eine Chance“ auf bessere Rendite, kann einem Arbeitnehmer wohl kaum empfohlen werden.


Anregung:

Rechnen Sie doch mal nach, was netto (vor Steuern) mit Auszahlungsbeginn der betrieblichen Altersversorgung im Portemonnaie ankommt:

– Hier berechnen –

Private Altersvorsorge und Rente – auf die Auszahlung kommt es an.


Bitte Online-Rechner anklicken:


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