Steigerungszahl und aerztliche Altersrente
Ärztliche Altersversorgung
Mit diesem Rechner können Sie ermitteln, ob die Ihnen
- jährlich zuerkannte Steigerungszahl sowie die
- Durchschnittsabgabe
in der Rentenberechnung Ihres Versorgungswerkes zutreffend ausgewiesen sind.
Warum ist die Steigerungszahl so wichtig für die aerztliche Altersrente?
Die ärztliche Altersrente errechnet sich zunächst aus den jährlich an das Versorgungswerk entrichteten Beitragszahlungen. Aus diesen ergeben sich die sogenannten Steigerungszahlen. Deren Summe, als Prozentzahl (Vomhundertsatz) ab Rentenbeginn auf die vom Versorgungswerk festgelegte Rentenbemessungsgrundlage gerechnet, ergibt die persönliche Bruttorente.
Oder konkreter: aus der Division
- der sich in der Regel jährlich ändernden Durchschnittsabgabe
- durch die individuelle Beitragszahlung
ergibt sich für jedes Jahr eine individuelle Steigerungszahl. Diese kann um einen Zeitfaktor gekürzt werden. Das ist dann der Fall, wenn die Versorgungsabgabe nur unterjährig entrichtet wurde (z.B. Entrichtung Versorgungsabgabe vom 01. Januar bis 31. Dezember = Zeitfaktor 1, vom 01. Juni bis 31. Dezember = Zeitfaktor 0,5833).
Die Summe der (um den Zeitfaktor bereinigten) individuellen Steigerungszahlen ist (je nach Versorgungswerk) um den sogenannten Grundbetrag zu erhöhen. Bei diesem handelt es sich um einen weiteren Faktorwert (Multiplikator), der sich in der Regel auf das Geburtsjahr bezieht und vom ärztlichen Versorgungswerk festgelegt wird. Für den Geburtsjahrgang 1953 kann der Faktor beispielsweise 5 betragen.
Im Jahr des Rentenbeginns errechnet sich die ärztliche Altersrente als Vomhundertsatz der Rentenbemessungsgrundlage:
Beispiel zur Berechnung der ärztlichen Altersrente:
Die ärztlichen Versorgungswerke gewähren in der Regel keinen Zuschuss zu den vorgenannten Sozialversicherungsbeiträgen. Soweit Sie (zusätzlich) eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, kann es sein, dass Sie Anspruch auf Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner haben (KVdR § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V). |
Anmerkung: die Programmierung aller auf dieser Internet-Präsenz veröffentlichten Online-Rechner wurde anhand vorliegender (Renten-)bescheide auf rechnerische Richtigkeit geprüft.