Ärztliche Altersrente und Steigerungszahl berechnen

Steigerungszahl und aerztliche Altersrente

Ärztliche Altersversorgung


Mit diesem Rechner können Sie ermitteln, ob die Ihnen

  • jährlich zuerkannte Steigerungszahl sowie die
  • Durchschnittsabgabe

in der Rentenberechnung Ihres Versorgungswerkes zutreffend ausgewiesen sind.


Warum ist die Steigerungszahl so wichtig für die aerztliche Altersrente?

Die ärztliche Altersrente errechnet sich zunächst aus den jährlich an das Versorgungswerk entrichteten Beitragszahlungen. Aus diesen ergeben sich die sogenannten Steigerungszahlen. Deren Summe, als Prozentzahl (Vomhundertsatz) ab Rentenbeginn auf die vom Versorgungswerk festgelegte Rentenbemessungsgrundlage gerechnet, ergibt die persönliche Bruttorente.


Oder konkreter: aus der Division

  • der sich in der Regel jährlich ändernden Durchschnittsabgabe
  • durch die individuelle Beitragszahlung

ergibt sich für jedes Jahr eine individuelle Steigerungszahl. Diese kann um einen Zeitfaktor gekürzt werden. Das ist dann der Fall, wenn die Versorgungsabgabe nur unterjährig entrichtet wurde (z.B. Entrichtung Versorgungsabgabe vom 01. Januar bis 31. Dezember = Zeitfaktor 1, vom 01. Juni bis 31. Dezember = Zeitfaktor 0,5833).

Die Summe der (um den Zeitfaktor bereinigten) individuellen Steigerungszahlen ist (je nach Versorgungswerk) um den sogenannten Grundbetrag zu erhöhen. Bei diesem handelt es sich um einen weiteren Faktorwert (Multiplikator), der sich in der Regel auf das Geburtsjahr bezieht und vom ärztlichen Versorgungswerk festgelegt wird. Für den Geburtsjahrgang 1953 kann der Faktor beispielsweise 5 betragen.

Im Jahr des Rentenbeginns errechnet sich die ärztliche Altersrente als Vomhundertsatz der Rentenbemessungsgrundlage:

Beispiel zur Berechnung der ärztlichen Altersrente:

  • Gesamtsteigerungszahl = 40 (incl. Grundbetrag)
  • Rentenbemessungsgrundlage = 45.223,00 €
  • Jahresbruttorente = 18.089,20 € (40 % von 45.223,00 €)
  • monatliche Bruttorente = 1.507,43 € – hiervon sind u.a. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen.

Die ärztlichen Versorgungswerke gewähren in der Regel keinen Zuschuss zu den vorgenannten Sozialversicherungsbeiträgen. Soweit Sie (zusätzlich) eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, kann es sein, dass Sie Anspruch auf Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner haben (KVdR § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V).


Anmerkung: die Programmierung aller auf dieser Internet-Präsenz veröffentlichten Online-Rechner wurde anhand vorliegender (Renten-)bescheide auf rechnerische Richtigkeit geprüft.


Steigerungszahl der Ärzteversorgung online nachrechnen:


Für welches Jahr möchten Sie die Ihnen zuerkannte Steigerungszahl nachrechnen?


Bitte geben Sie Ihre im betreffenden Jahr entrichtete Versorgungsabgabe ein:
€ (bis zum 31.12.2001 in DM)


Faktorwert zur Bestimmung der durchschnittlichen Versorgungsabgabe:
(wird vom jeweiligen ärztlichen Versorgungswerk festgelegt)


Die Durchschnittsabgabe Ihres Versorgungswerkes belief sich im betreffenden Jahr auf (wird vom Online-Rechner ermittelt):

€ (satzungsgemäß gerundet)



Die Steigerungszahl für das betreffende Jahr beträgt:


Anmerkungen:

1. Der Online-Rechner arbeitet mit Versicherungswerten (Beitragsbemessungsgrenze / Regelhöchstabgabe) der alten Bundesländer. Eine Berechnung der Steigerungszahl für die neuen Bundesländer ist mit diesem Rechner nicht möglich.

2. Dieser Rechner ist an die Satzung eines einzelnen ärztlichen Versorgungswerkes angelehnt. Nicht jedes Versorgungswerk rechnet mit einem satzungsmäßigen „Faktorwert“ zur Ermittlung der durchschnittlichen Versorgungsabgabe. Andere verwenden statt des Faktorwertes den Begriff „Multiplikator“. Wieder andere verzichten auf die Veröffentlichung dieser Zahl und weisen die durchschnittliche Versorgungsabgabe in den jährlichen Geschäftsberichten aus.

Der Rechner ermittelt die durchschnittliche Versorgungsabgabe sowie Steigerungszahl für das betreffende Jahr eigenständig und erwartet entsprechend die Eingabe des Faktorwertes beziehungsweise Multiplikators.


Rentenerhöhungen

Über Rentenanpassungen entscheidet in den Folgejahren die Kammerversammlung. Allerdings bedürfen diese der Genehmigung der Aufsichtsbehörden.

Eine „Veränderung“ der so erworbenen Versorgungsanrechte ist jedoch statthaft, wenn die sogenannte versicherungstechnische Bilanz derartige „Maßnahmen erfordert“. Es bedarf jedoch auch hier der Genehmigung der Aufsichtsbehörden (u.a. durch Erlass des Ministeriums der Finanzen des jeweiligen Bundeslandes).

Einige Zeilen zur Finanzierung der ärztlichen Altersversorgung unter Berücksichtigung der Marktrisiken finden Sie, wenn Sie hier anklicken.


Aerztliche Altersrente und freiwillige Zusatzrentenangebote

Überlegungen zur freiwilligen Zusatzrente finden Sie, wenn Sie hier anklicken. Aber denken Sie vielleicht auch einmal über diese Punkte nach:

Idealtypische Geldanlagen – als Vermögenssorge für das Rentenalter – sollten wenigstens näherungsweise diesen Anforderungen genügen:

  • zweifelsfreier Werterhalt (ungeachtet Inflation und steigender Sozialversicherungsbeiträge),
  • keine Verwaltungskosten, Bearbeitungsgebühren, etc. auslösen,
  • Erwerb sollte über nahezu alle Banken (auch eigene Hausbank) und Sparkassen möglich sein,
  • zielführende Geldanlage sollte auch mit eher kleinen Beträgen (z.B. in Höhe monatlicher Riester-Zahlungen) möglich sein,
  • Transparenz bei Auflösung der Vermögensanlage (Vergleichbarkeit der Wertstellung bei verschiedenen Banken),
  • jederzeitige Möglichkeit der Veräusserung und letztlich auch
  • Vererbbarkeit.

aerztliche Altersrente - Ruhestand und Altersvorsorge planen und berechnen mit Finanzrechnern und Rentenrechnern.

Finanzrechner zur Ruhestandsplanung und Altersvorsorge finden Sie hier.


Anmerkung:

Versorgungsberechtigte sollten für jedes Beitragsjahr eine Bescheinigung über die geleisteten Versorgungsabgabe erhalten haben. Aufgrund der Rentenwirksamkeit wird empfohlen zu überprüfen, ob die gezahlten Beiträge zutreffend ausgewiesen sind.