Klage erheben, wenn Antrag auf Erwerbsminderung abgelehnt?

Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt – was nun?

Erst Widerspruch dann Klage

Zahlreiche Menschen erkranken so schwerwiegend, dass deren Arbeitsfähigkeit gefährdet ist. Um diese zu erhalten, werden in der Regel zunächst medizinische Rehabilitationsmaßnahmen verordnet. Ist das Leistungsvermögen am Arbeitsplatz weiterhin eingeschränkt, bleibt die Möglichkeit, Rente wegen Erwerbsminderung zu beantragen. Wird der Antrag abgelehnt, besteht die Möglichkeit zunächst Widerspruch einzulegen und im Weiteren Klage vor dem Sozialgericht zu erheben.


Die Bewilligung der Erwerbsminderungsrente setzt voraus,

dass das Restleistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt – also bei jeder denkbaren Arbeitstätigkeit, ungeachtet der erworbenen beruflichen Qualifikation – unter sechs Stunden täglich liegt (§ 43 SGB VI). Lehnt der Rentenversicherungsträger den Antrag ab, was häufig der Fall ist, kann Widerspruch eingelegt und nachfolgend Klage erhoben werden.


Einschub: Umstritten ist oftmals, ob es unter den konkreten Bedingungen des Arbeitsmarktes überhaupt Arbeitsplätze gibt, die der Rentenantragsteller unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausüben kann. Tätigkeiten, die es in der Realität nicht gibt, gehören jedenfalls nicht zum allgemeinen Arbeitsmarkt.

Auch bei Summierung (ungewöhnlicher) Leistungseinschränkungen kann ein verschlossener Arbeitsmarkt vorliegen. Beispielsweise ist es nur schwer vorstellbar, dass es Arbeitsplätze gibt, auf denen Menschen mit kurzzeitigen Gedächtnisstörungen und einhergehenden erheblichen körperlichen Leistungseinschränkungen tätig werden können.


Klage auf Rente wegen Erwerbsminderung nach Widerspruch?

Oftmals wird jedoch auch der Widerspruch gegen den Rentenbescheid erfolglos sein. Um die Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit doch noch zu erhalten, bleibt die Möglichkeit, vor dem örtlichen Sozialgericht Klage gegen den Widerspruchsbescheid zu erheben.

In Klageverfahren vor Sozialgerichten und Landessozialgerichten besteht kein Zwang, sich durch juristischen Beistand vertreten zu lassen. Es entstehen auch keine Gerichtskosten, wenn der Kläger dem Personenkreis der Versicherten, Leistungsempfänger oder behinderter Menschen angehört.

Das Gericht wird nach Erhalt der Klageschrift den zur Entscheidung erforderlichen Sachverhalt von Amts wegen erforschen. Hierzu kann es (sozialmedizinische) Gutachten von unabhängigen Ärzten oder dem behandelnden Arzt einholen. Hierfür entstehen Ihnen bei einer Klage wegen Erwerbsminderung keine finanziellen Aufwendungen.


soweit keine Gerichtskosten

Kosten entstehen jedoch, wenn der Versicherte beantragt, dass ein bestimmter Arzt gutachterlich gehört wird. Diese gehören in der Regel nicht zu dessen erstattungsfähigen Aufwendungen. Im Weiteren entstehen finanzielle Aufwendungen, wenn sich Versicherte durch einen gerichtlich registrierten Rentenberater oder Rechtsanwalt vor dem Sozialgericht vertreten lassen.

Die Gegenseite entsendet in der Regel fachlich versierte Juristen zum Gerichtstermin. Soweit der Prozess gewonnen wird, besteht gegenüber dem Rentenversicherungsträger jedoch ein Kostenerstattungsanspruch.


Kostenrisiko bei Klageverfahren  an anderer Stelle

Oftmals ist der Versicherte durch die zugrundeliegenden gesundheitlichen Einschränkungen arbeitsunfähig erkrankt oder arbeitslos geworden. Sind die Ansprüche gegenüber der Krankenkasse bzw. Arbeitsagentur zeitlich ausgeschöpft, verbleibt vielmals nur noch, Leistungen nach SGB II (Bürgergeld – früher Hartz IV) zu beantragen. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte der Rentenantrag positiv beschieden sein.


Klage wegen Erwerbsminderung: Finanzielle Verluste oftmals auch bei Erfolg vor Gericht

Hilfebedürftig im Sinne des Bürgergeldes ist nämlich nur derjenige, der seinen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann. Die wirtschaftlichen Folgen, selbst bei einem gewonnenen Gerichtsprozess, können also erheblich sein. Sie mögen dann einen Anspruch auf Rentennachzahlung erworben haben. Dieser gleicht jedoch die entstandenen Vermögensnachteile keineswegs immer aus.

Nach Auslaufen des Arbeitslosengeldes (max. 12 Monate Bezugsdauer, wenn jünger als 50 Jahre) kommt das Bürgergeld.  Nach Ablauf der Karenzzeit (1 Jahr) hat der ehemalige Arbeitnehmer sein Privatvermögen (Freibetrag 15.000,00 € – Jahr 2024) aufzuzehren, um weiterhin Anspruch auf Geldleistungen und gesetzliche Krankenversicherung zu haben.

Auch läßt sich nicht ausschließen, dass der Prozessgegner das sozialgerichtliche Urteil nicht anerkennt und dieses vor dem Landessozialgericht anficht.


Was bedeutet das in der Praxis?

Eine sozialgerichtliche Klage wegen Erwerbsminderung sollte nach Möglichkeit vermieden werden. Die dem Grundsatz „Reha vor Rente“ innewohnende wirtschaftliche Problematik wurde an anderer Stelle bereits beschrieben. Trotzdem sollte ein gewisses Grundvertrauen in die Objektivität der sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung seitens der Rentenversicherung bestehen.

Im Vordergrund einer rechtlichen Auseinandersetzung im Streit um die Rente wegen Erwerbsminderung steht zumeist das aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen verbliebene Restleistungsvermögen. Der ablehnende Bescheid des Rentenversicherungsträgers beruht in der Regel auf dessen Beurteilung der Diagnosen und Therapien sowie etwaiger weiterer ärztlicher Gutachten. Ohne konkrete Kenntnis derselben ist es in der Praxis wenig aussichtsreich, ein erfolgreiches Widerspruchsverfahren zu führen.

Dies gilt entsprechend für die sozialgerichtliche Klage wegen Erwerbsminderung – auch wenn hier der sogenannte Amtsermittlungsgrundsatz Anwendung findet. Erfolg kann dem Rentenbegehren jedoch immer dann beschieden sein, wenn neue Aspekte vorgetragen werden und sich die Beurteilung der Rentenversicherung aufgrund mangelnder Plausibilität erschüttern läßt.


Klage wegen Erwerbsminderung? Besser neue Gesichtspunkte vortragen

Dies kann beispielsweise bei unzureichender Berücksichtigung einzelner Diagnosen oder ärztlicher Atteste der Fall sein. Aber auch die Plausibilität von Einzelgutachten – z. B. des medizinischen Entlassungsberichtes einer Rehabilitationsklinik – wäre zu prüfen. Es kann zum Beispiel fraglich sein, ob die für die betreffende medizinische Indikation festgelegten therapeutischen Leistungen in angemessener Frequenz erbracht worden sind.


Sie meinen eventuell, solches kommt nicht oder nur selten vor?

Nur beispielhaft soll ein Sachverhalt benannt werden – der dem Autor dieser Seiten bekannt ist: In diesem konkreten Fall wurde eine komplette Abteilung einer Rehabilitationsklinik (innere Medizin) über mehrere Monate hinweg weitgehend ohne leitenden Facharzt geführt. Ungeachtet dessen wurden der Klinik Hunderte von Patienten zugewiesen. Die Klinikleitung sah sich gehalten, diese Abteilung in eigener Verantwortung zu schließen.


Rentenversicherung hat Ermessensspielraum

Im Sozialrecht kommt dem sogenannten „Ermessen“ eine erhebliche Bedeutung zu. Die Behörde hat bei ihrer Entscheidung einen Beurteilungsspielraum. Abhängig von der konkreten Sachlage ließe sich argumentieren, dass die Rentenversicherung das ihr zustehende Ermessen nicht pflichtgemäß ausübt und ermessensfehlerhaft handelt.

Sie beabsichtigen nach abgelehntem Widerspruch, sich intensiver mit einer Klage wegen Erwerbsminderung auseinanderzusetzen? Wenn Sie hier anklicken, finden Sie eine Anregung für ein Frist wahrendes Schreiben an das Sozialgericht.