Pfändungsschutz der Altersvorsorge

Pfändungsschutz der staatlich geförderten Altersvorsorge

bei Privatinsolvenz, Regelinsolvenz und Zwangsvollstreckung

Pfändungsschutz: Vermögenswerte, die der Altersvorsorge dienen, sind im Falle der Privatinsolvenz (korrekt Verbraucherinsolvenzverfahren) unter bestimmten Voraussetzungen vor Pfändung geschützt. Aber auch Selbständige und Freiberufler können die Verwertung ihrer Altersabsicherung bei einer Regelinsolvenz vermeiden.

Privatinsolvenz als Arbeitnehmer bedeutet zunächst, dass der Insolvenzverwalter befugt ist, den überschiessenden Teil des Nettoeinkommens zu verwalten (§ 80 Abs. 1 InsO). Dieser nach Lohnpfändungstabelle pfändbare Teil des Nettoentgelts ist der sogenannten Insolvenzmasse zugehörig und wird an die Gläubiger ausgeschüttet.

Beispielsweise beträgt die Pfändungsfreigrenze für einen Arbeitnehmer ohne Unterhaltsverpflichtung 1.402,28 Euro im Monat (bis zum 30.06.2024). Diese unpfändbaren Beträge werden alle zwei Jahre angepasst. Das darüber hinaus gehende, also überschiessende, Nettoeinkommen ist an die Gläubiger abzuführen (abzüglich der Kosten des Insolvenzverfahrens).


Steuerlich gefördertes Altersvorsorgevermögen (sogenannte Riester- und Rürup-Renten) ist grundsätzlich vor Pfändung geschützt

Bei der Riester-Rente ist die Höhe der steuerlich berücksichtigungsfähigen Beitragszahlung zur Altersvorsorge auf maximal 2.100,00 Euro jährlich (abzüglich Grund- und ggf. Kinderzulage) begrenzt. Der Ausschluss der Verwertbarkeit ergibt sich aus dem Einkommensteuergesetz. Eine Übertragung des geförderten Altersvorsorgevermögen ist dort nicht vorgesehen.

Rürup-Sparer können deutlich höhere Beträge ansammeln. Der unwiderrufliche Ausschluss der Verwertung ist bei Rürup-Renten allerdings nur bis zur Bemessungsgrenze ausgeschlossen. Diese beträgt 750,00 Euro je vollendetem Lebensjahr.


Pfändungsschutz auch für Selbständige und Freiberufler

Dem Pfändungsschutz unterliegen jedoch auch rentenförmige Geldwerte, die dem Aufbau einer angemessenen Alterssicherung dienen (Rürup-Rente). Dies unter der Voraussetzung, dass eine vorzeitige Verwertung der Altersvorsorge vertraglich ausgeschlossen ist. Ansprüche auf Leistungen, die aufgrund von Verträgen gewährt werden, dürfen nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden, wenn

  1. die Leistung in regelmäßigen Zeitabständen lebenslang und nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird,
  2. über die Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf,
  3. die Bestimmung von Dritten mit Ausnahme von Hinterbliebenen als Berechtigte ausgeschlossen ist und
  4. die Zahlung einer Kapitalleistung, ausgenommen eine Zahlung für den Todesfall, nicht vereinbart wurde.

Selbständige und Freiberufler, bei denen das (Regel-)Insolvenzverfahren zur Anwendung kommt, können sich unter vorgenannten Voraussetzungen für das Alter absichern.


Schuldner darf zum Aufbau einer angemessenen Alterssicherung einen Betrag bis zu einer Gesamtsumme von 256.000,00 Euro ansammeln

Der Schutz des Gesetzes zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge bezieht sich nur auf das sogenannte Deckungskapital (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011 – IX ZB 181/10).

Die jährlichen Beträge, die pfändungsfrei angesammelt werden können, sind nach Lebensalter gestaffelt und belaufen sich beispielsweise vom 54. bis zum vollendeten 59. Lebensjahr auf 8.000,00 Euro. Somit ist das im Einzelfall geschützte Deckungskapital vom Lebensalter des Versicherungsnehmers abhängig. Die im jeweiligen Lebensalter zulässigen pfändungsfreien Beträge dienen der Bildung des (Deckungs-)Kapitalstocks und sind zu summieren.

Rentenversicherungsverträge die vorgenannten Bestimmungen nicht genügen – also ein Kapitalwahlrecht nicht ausschließen – unterliegen nicht dem Pfändungsschutz. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Vertrag die Auszahlung des Vorsorgekapitals in einer Summe zulässt. Ein Beispiel hierfür sind Kapitallebensversicherungen, diese dienen nicht nur der Altersabsicherung sondern auch dem Vermögensaufbau.