Witwenrente und Einkommensanrechnung – Witwenrente-Rechner Einkommensanrechnung auf grosse Witwenrente – Online Rechner – Dieser Rechner ermittelt das auf die Hinterbliebenenrente (Witwenrente) anrechenbare eigene Einkommen. Soweit neben der großen Hinterbliebenenrente (Witwenrente) der Deutschen Rentenversicherung noch weitere Einkünfte vorliegen, kann es sein, dass diese die Rente mindern. Ob eine Anrechnung erfolgt, ist im Wesentlichen abhängig von der Art und Höhe der erzielten Einkünfte, den pauschalen Abzügen und Freibeträgen sowie der etwaigen Anwendung der Vertrauensschutzregelung nach sogenanntem „alten“ Recht. Anmerkung: Näheres über die Anspruchsvoraussetzungen der kleinen beziehungsweise großen Witwenrente finden Sie, wenn Sie hier anklicken. Online-Rechner – Anrechnung eigenes Einkommen auf grosse Witwenrente – Ist Ihr Ehegatte vor dem 01.01.2002 verstorben oder wurde die Ehe vor diesem Tag geschlossen und ist mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren ? neinja Waren Sie bereits vor dem 01.01.2011 Renter/in? neinja Ihre (voraussichtliche) monatliche eigene Altersrente Euro (brutto) Ihr jährliches Arbeitseinkommen Euro (brutto) Ihr jährliches Vermögenseinkommen (z.B. aus Vermietung und Verpachtung) Euro Jährliche Rente aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses (z.B. VBL, Betriebsrente) Euro Jährliche Rente aus privater Lebens- und Rentenversicherung Euro Ihr monatliches Einkommen gemäß § 18b SGB IV beträgt: Euro Liegt Ihr Wohnsitz in den alten oder neuen Bundesländern? AlteNeue Bundesländer Erziehen Sie (waisenrentenberechtigte) Kinder? kein Kindein Kindzwei Kinderdrei Kindervier Kinderfünf Kinder bitte auswählen Auf die grosse Witwenrente werden angerechnet: Euro / Monat (brutto) Anmerkung: Der Berechnung liegen die für das Jahr maßgeblichen Rentenwerte und Freibeträge zugrunde. Nahezu alle Einkunftsarten werden angerechnet Die Anrechnung eigener Einkünfte auf die Hinterbliebenenrente ist eine ziemlich knifflige Angelegenheit: Zunächst ist zwischen verschiedenen Einkommensarten zu unterscheiden (§ 18a SGB IV). Grundsätzlich lässt sich sagen, dass nahezu alle Einkünfte die Witwenrente mindern – unter anderem Erwerbseinkommen (zum Beispiel Arbeitseinkommen) Erwerbsersatzeinkommen (zum Beispiel eigene Altersrente) und Vermögenseinkommen (zum Beispiel Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung). Das Einkommen wird um prozentuale Pauschalwerte gekürzt Allerdings wird das zu berücksichtigende Einkommen nicht in voller Höhe auf die Witwenrente angerechnet (§ 18b SGB IV). Es erfolgt eine Kürzung um prozentuale Pauschalwerte, um so zu einem (fiktiven) Nettoeinkommen zu gelangen. Beispiele: Arbeitsentgelt – 40 % Kürzung (jedoch nicht bei geringfügiger Beschäftigung – ohne Beitragsanteil des Arbeitnehmers) Vermögenseinkommen – 25 % Kürzung Rente aus eigener Versicherung – 14 % Kürzung zahlreiche weitere Einkommensarten – mit unterschiedlichen Kürzungssätzen Altes oder neues Recht? Im Weiteren ist zwischen dem sogenannten „alten“ (Vertrauensschutzregelung) und „neuen“ Hinterbliebenenrecht zu unterscheiden: Ist der Ehegatte vor dem 01.01.2002 verstorben oder wurde die Ehe vor diesem Tag geschlossen und ist mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren ist „altes“ Recht anzuwenden. Das bedeutet, dass bestimmte Einkunftsarten wie u.a. Vermögenseinkommen Betriebsrenten private Renten und Lebensversicherungen nicht auf die Hinterbliebenenrente angerechnet werden. Einkunftsarten die bei Anrechnung auf Witwenrente unberücksichtigt bleiben Bestimmte Einkunftsarten bleiben bei einer Berechnung nach altem und auch nach neuem Recht unberücksichtigt. Unter anderem bei diesen Einkünften erfolgt keine Anrechnung auf die Hinterbliebenenrente: Einkünfte aus staatlich geförderter Altersvorsorge (z.B. Riester-Rente) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Einkünfte aus Arbeitslosengeld II (Hartz IV). Keine Anrechnung des eigenen Einkommens im Sterbevierteljahr Keine Einkommensanrechnung wird im sogenannten Sterbevierteljahr vorgenommen. In diesen drei Monaten, die dem Sterbemonat nachfolgen, erfolgt also keine Kürzung des Rentenanspruches des verstorbenen Ehegatten (Lebenspartners). Mit diesem Rechner können Sie die Höhe der Witwenrente in den ersten drei Monaten (Sterbevierteljahr) errechnen. Den Rentenanspruch im Sterbevierteljahr können Sie hier online berechnen.