Auslandsrente bei Erwerbsminderung

Einschränkungen bei Gewährung einer Auslandsrente

Erwerbsminderungsrente

Auslandsrente: Einschränkungen bestehen beispielsweise bei Renten aufgrund Erwerbsminderung. Sogenannte Arbeitsmarktrenten sind im Ausland ausgeschlossen. In Deutschland erhalten Menschen mit teilweiser Erwerbsminderung (medizinisches Leistungsvermögen zwischen drei und sechs Stunden täglich) regelmäßig die volle Rente. Die Deutsche Rentenversicherung geht grundsätzlich davon aus, dass ein entsprechender Teilzeitarbeitsplatz nicht vermittelt werden kann. Aufgrund des sogenannten verschlossenen Arbeitsmarktes wird dann eine Arbeitsmarktrente gewährt.

Im Ausland keine Arbeitsmarktrente

Im Inland ist die Auszahlung der vollen Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht nur vom medizinischen Leistungsvermögen abhängig, sondern auch von den Beschäftigungsmöglichkeiten auf dem deutschen Teilzeitarbeitsmarkt.

Wandert der Rentner ins Ausland aus, erhält er in der Regel nur noch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Andere Regelungen gelten, wenn der gewöhnliche Aufenthaltsort des Rentners in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union liegt.