Entgeltumwandlung – Nachteile der betrieblichen Altersvorsorge bei Gehaltsumwandlung

Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersversorgung

Rentiert sich private Altersvorsorge durch Entgeltumwandlung?


Aufgrund sinkender Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gehört die betriebliche Altersversorgung zur sogenannten zweiten Säule der Vorsorge für den Ruhestand.

Ob diese Form der Altersvorsorge ihrem Anspruch gerecht wird, im Rentenalter ein „höheres Versorgungsniveau“ zu bewirken, ist jedoch fraglich.

Auf die künftig zu erwartenden Netto-Auszahlungen hochgerechnet, erscheint ein finanzielles Verlustgeschäft keineswegs ausgeschlossen. Rentenmindernd wirken sich bereits die fortwährend ansteigenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung aus. Ob die künftigen Rentenanpassungen den zu erwartenden Kaufkraftverlust auszugleichen können, ist fraglich.

Entgeltumwandlung, Beitragssteigerungen Krankenversicherung, Pflegeversicherung


Nachteile der Gehaltsumwandlung in die betriebliche Altersvorsorge

Die Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge kann finanziell unattraktiv sein. Das heißt, die Summe aller Einzahlungen (netto) übersteigt den um Sozialversicherungsbeiträge und  Geldentwertung (Inflation) bereinigten Auszahlungsbetrag.

Problematisch sind beispielsweise

  • die nachgelagerte Sozialversicherungs- und
  • Steuerpflicht ab Auszahlungsbeginn im Rentenalter und
  • der Preisanstieg für Lebenshaltung, Dienstleistungen und Verbrauchsgüter des täglichen Bedarfs (z.B. Mieten, Lebensmittel, Kraftstoff).

Im Ergebnis kann die Summe aller (Netto-)Beitragszahlungen die kaufpreisbereinigte Nettoauszahlung übersteigen.


Vorschlag: zunächst selber rechnen

Lieber Leser, liebe Leserin, rechnen Sie doch einmal nach, wie sich die wahre Rendite Ihrer betrieblichen Altersversorgung darstellt:

Was bleibt von der Altersvorsorge?

Diese Online-Rechner können zur Einschätzung beitragen:

 

 


Bei Entgeltumwandlung Zwangsabgaben im Ruhestand

Es mag sein, dass im Ruhestand weniger Steuern anfallen als während der Zeit der Berufstätigkeit. Dafür kann den Rentner bei den Sozialversicherungsbeiträgen (Kranken- und Pflegeversicherung) die volle Abgabenlast treffen:

Pflichtversicherte Rentner haben insoweit Glück, als dass ihnen ein Freibetrag gewährt wird (gemäß § 226 Abs. 2 S. 1 SGB V). Beiträge zur Krankenversicherung sind also nur auf den Teil der Versorgungsbezüge zu entrichten, der die Freibetragsgrenze überschreitet. Für die Pflegeversicherung spielt dieser allerdings keine Rolle. Hier sind Beiträge auf den Gesamtbetrag der Betriebsrente zu entrichten.

Rechnerisch beträgt der Freibetrag 1/20 der sogenannten Bezugsgröße (§ 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V  i.V.m. § 18 SGB IV). Die Bezugsgröße ändert sich jährlich.


Bei freiwillig kranken- und pflegeversicherten Rentnern sieht das jedoch anders aus:

Die Sozialversicherungsbeiträge aus privater Altersvorsorge haben freiwillig gesetzlich Versicherte vollumfänglich alleine zu entrichten (Krankenkassen- und Pflegeversicherung). Bei ihnen ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (§ 240 SGB V).


auch einmalige Kapitalleistungen sind beitragspflichtig

Bei einmaligen Kapitalleistungen (Kapitalauszahlung) ist der erhaltene Betrag auf längstens 10 Jahre (120 Monate) umzurechnen (gemäß § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V).