Rentenbescheid prüfen – stimmt Ihre Rente?
Zahlreiche Rentenbescheide sind fehlerhaft.
„Fast jeder zweite Rentenbescheid ist falsch“ – so ist verschiedentlich im Internet zu lesen. Dem widerspricht die Deutsche Rentenversicherung in ihrer Stellungnahme.
Die wahren Zahlen sind hier nicht bekannt. Nachfolgend einige Informationen zur selbständigen Prüfung des Rentenbescheides.
Umfassende Prüfung des Rentenbescheides kann Rentenerhöhung bewirken
Die korrekte Rentenberechnung beruht auf einem lückenlosen Nachweis der sozialversicherten Tätigkeit. Fehler liegen oftmals in der Zuordnung der rentenwirksamen Zeiten. Durch bloßes Abgleichen des Versicherungsverlaufes (Anlage 2 des Rentenbescheides) mit vorhandenen (Sozialversicherungs-)Nachweisen werden diese zumeist nicht ersichtlich.
Rentenbescheid prüfen ist zeitaufwendig
Das Prüfen eines Rentenbescheides ist allerdings zeitaufwendig. Es ist deshalb oftmals sinnvoll, zunächst Widerspruch einzulegen. Neben dem Abgleich des zeitlichen Verlaufes kann zudem eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erforderlich sein. Auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist lassen sich übrigens Ansprüche geltend machen.
1. Ansprüche lassen sich auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist geltend machen
Wenn Sie Ansprüche aufgrund eines Fehlers in der Rentenberechnung geltend machen möchten, wäre ein Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X zu stellen. Die Deutsche Rentenversicherung prüft diesen dann und lässt Ihnen einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zukommen. Bei Erfolg wird der Rentenbescheid zurückgenommen. Rentennachzahlungen werden, wie andere Sozialleistungen auch, jedoch längstens für einen Zeitraum von bis zu 4 Jahren vor der Rücknahme erbracht (§ 44 Abs. 4 SGB X).
2. wiederkehrende Fehler im Rentenbescheid
Fehler im Rentenbescheid haben oftmals folgende Ursachen:
- fehlerhafte Übertragung der Daten des Sozialversicherungsnachweises auf das Rentenversicherungskonto (z.B. fehlerhaftes Entgelt aufgrund nicht erfasster Änderungsmitteilungen)
- falsche Bewertung von Zeiten der Berufsausbildung (diese Pflichtbeitragszeiten sind monatlich mit Mindestentgeltpunkten zu berücksichtigen, um Nachteile aufgrund niedriger Beiträge zu Beginn des Berufslebens auszugleichen),
- beziehungsweise falsche Anrechnung der Schul- Fachschul- und Hochschulausbildungszeiten
- Zeiten der Arbeitslosigkeit – (auch Hartz IV-Bezug) nicht zutreffend berücksichtigt
- fehlende Anrechnung der Zeiten der Kindererziehung
- Krankheitszeiten wurden nicht anerkannt beziehungsweise fehlerhaft bewertet
- nicht berücksichtigter Versorgungsausgleich nach Ehescheidung
- unterbliebene Anerkennung des günstigsten Rentenbeginns (Auslegung von Rentenanträgen – Antrag ist laut BSG immer so zu verstehen, dass der Antragsteller die für ihn günstigste Rente beantragt – Günstigkeitsprinzip 29.11.2007, Az.: B 13 R 44/07 R)
- Zeiten der Glaubhaftmachung wurden nicht zutreffend bewertet (§ 203 SGB VI) – Die 5/6 Regelung (bis 31.12.1990) bzw. die Tabellenwerte der Anlage 14 zum SGB VI wurden nicht richtig angewandt
- Fehler in der Zuordnung der Beitragszeiten – einerseits Rechtskreis Ost (Beitrittsgebiet neue Bundesländer andererseits West (alte Bundesländer)
3. Rentenbescheid prüfen und Widerspruch
Gegen den Rentenbescheid kann vier Wochen nach Zugang Widerspruch eingelegt werden:
Es ist (zunächst) hinreichend, wenn Sie dem Rentenversicherungsträger (Anschrift siehe Rechtsbehelfsbelehrung des Rentenbescheides) unter Mitteilung Ihrer Rentenversicherungsnummer (links oben im Briefkopf des Rentenbescheides) in Kenntnis setzen, dass Sie gegen den Rentenbescheid vom . . . (Datum des Rentenbescheides) Widerspruch einlegen.
Eine nähere Begründung ist anfänglich nicht erforderlich. Diese sollte aber – unter plausibler Darlegung der Beanstandung – nachgereicht werden.
Andernfalls wird die Rentenversicherung nach Aktenlage entscheiden – das heisst, den Widerspruch in der Regel zurückweisen.
Denken Sie dabei bitte an die Fristwahrung. Aus Gründen der Nachweisführung ist es außerdem sinnvoll, den Widerspruch als eingeschriebenen Brief zu übersenden.
Wenn Sie hier anklicken, finden Sie weitere Informationen zum Themenkreis „Widerspruch“ gegen denn Rentenbescheid.
Ehelicher VersorgungsausgleichViele der in der Zeit vom 01.01.1977 bis 31.08.2009 erlassenen Versorgungsausgleichsbeschlüsse sind aus heutiger Sicht falsch berechnet. |
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