Rentenbescheid pruefen

Rentenbescheid prüfen – stimmt Ihre Rente?

Zahlreiche Rentenbescheide sind fehlerhaft.

Rentenbescheid pruefen, Widerspruch gegen Fehler der Deutschen RentenversicherungFast jeder zweite Rentenbescheid ist falsch“ – so ist verschiedentlich im Internet zu lesen. Dem widerspricht die Deutsche Rentenversicherung in ihrer Stellungnahme.

Die wahren Zahlen sind hier nicht bekannt. Nachfolgend einige Informationen zur selbständigen Prüfung des Rentenbescheides.


Umfassende Prüfung des Rentenbescheides kann Rentenerhöhung bewirken

Die korrekte Rentenberechnung beruht auf einem lückenlosen Nachweis der sozialversicherten Tätigkeit. Fehler liegen oftmals in der Zuordnung der rentenwirksamen Zeiten. Durch bloßes Abgleichen des Versicherungsverlaufes (Anlage 2 des Rentenbescheides) mit vorhandenen (Sozialversicherungs-)Nachweisen werden diese zumeist nicht ersichtlich.

Rentenbescheid prüfen ist zeitaufwendig

Das Prüfen eines Rentenbescheides ist allerdings zeitaufwendig. Es ist deshalb oftmals sinnvoll, zunächst Widerspruch einzulegen. Neben dem Abgleich des zeitlichen Verlaufes kann zudem eine rechtliche Prüfung des Einzelfalles erforderlich sein. Auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist lassen sich übrigens Ansprüche geltend machen.


1. Ansprüche lassen sich auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist geltend machen

Wenn Sie Ansprüche aufgrund eines Fehlers in der Rentenberechnung geltend machen möchten, wäre ein Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X zu stellen. Die Deutsche Rentenversicherung prüft diesen dann und lässt Ihnen einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung zukommen. Bei Erfolg wird der Rentenbescheid zurückgenommen. Rentennachzahlungen werden, wie andere Sozialleistungen auch, jedoch längstens für einen Zeitraum von bis zu 4 Jahren vor der Rücknahme erbracht (§ 44 Abs. 4 SGB X).

 


2. wiederkehrende Fehler im Rentenbescheid

Fehler im Rentenbescheid haben oftmals folgende Ursachen:

  • fehlerhafte Übertragung der Daten des Sozialversicherungsnachweises auf das Rentenversicherungskonto (z.B. fehlerhaftes Entgelt aufgrund nicht erfasster Änderungsmitteilungen)
  • falsche Bewertung von Zeiten der Berufsausbildung (diese Pflichtbeitragszeiten sind monatlich mit Mindestentgeltpunkten zu berücksichtigen, um Nachteile aufgrund niedriger Beiträge zu Beginn des Berufslebens auszugleichen),
  • beziehungsweise falsche Anrechnung der Schul- Fachschul- und Hochschulausbildungszeiten
  • Zeiten der Arbeitslosigkeit – (auch Hartz IV-Bezug) nicht zutreffend berücksichtigt
  • fehlende Anrechnung der Zeiten der Kindererziehung
  • Krankheitszeiten wurden nicht anerkannt beziehungsweise fehlerhaft bewertet
  • nicht berücksichtigter Versorgungsausgleich nach Ehescheidung
  • unterbliebene Anerkennung des günstigsten Rentenbeginns (Auslegung von Rentenanträgen – Antrag ist laut BSG immer so zu verstehen, dass der Antragsteller die für ihn günstigste Rente beantragt – Günstigkeitsprinzip 29.11.2007, Az.: B 13 R 44/07 R)
  • Zeiten der Glaubhaftmachung wurden nicht zutreffend bewertet (§ 203 SGB VI) – Die 5/6 Regelung (bis 31.12.1990) bzw. die Tabellenwerte der Anlage 14 zum SGB VI wurden nicht richtig angewandt
  • Fehler in der Zuordnung der Beitragszeiten – einerseits Rechtskreis Ost (Beitrittsgebiet neue Bundesländer andererseits West (alte Bundesländer)

 


3. Rentenbescheid prüfen und Widerspruch

Gegen den Rentenbescheid kann vier Wochen nach Zugang Widerspruch eingelegt werden:

Es ist (zunächst) hinreichend, wenn Sie dem Rentenversicherungsträger (Anschrift siehe Rechtsbehelfsbelehrung des Rentenbescheides) unter Mitteilung Ihrer Rentenversicherungsnummer (links oben im Briefkopf des Rentenbescheides) in Kenntnis setzen, dass Sie gegen den Rentenbescheid vom . . . (Datum des Rentenbescheides) Widerspruch einlegen.

Eine nähere Begründung  ist anfänglich nicht erforderlich. Diese sollte aber – unter plausibler Darlegung der Beanstandung – nachgereicht werden.

Andernfalls wird die Rentenversicherung nach Aktenlage entscheiden – das heisst, den Widerspruch in der Regel zurückweisen.


Denken Sie dabei bitte an die Fristwahrung. Aus Gründen der Nachweisführung ist es außerdem sinnvoll, den Widerspruch als eingeschriebenen Brief zu übersenden.

Wenn Sie hier anklicken, finden Sie weitere Informationen zum Themenkreis „Widerspruch“ gegen denn Rentenbescheid.


 

Ehelicher Versorgungsausgleich

Viele der in der Zeit vom 01.01.1977 bis 31.08.2009 erlassenen Versorgungsausgleichsbeschlüsse sind aus heutiger Sicht falsch berechnet.
Seit dem 01.09.2009 steht den geschiedenen Ehepartnern jeweils die Hälfte der in der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche (Halbteilungsgrundsatz) zu.
Abänderungen der seinerzeit ergangenen rechtskräftigen Entscheidung sind jedoch auf Antrag eines Beteiligten möglich. Wesentliche Voraussetzung ist, dass sich eine erhebliche geldwerte Änderung aus einem Versorgungsanrecht ergibt. In der Praxis bedeutsam ist es, wenn in der Entscheidung Anrechte auf betriebliche Altersvorsorge oder berufsständische Versorgung zuerkannt wurden.


Rentenüberleitung aus der ehemaligen DDR

wenn Sie hier anklicken, finden Sie Informationen zur Überleitung der Rentenansprüche aus der früheren DDR.