Beginn der Versicherungspflicht in gesetzlicher Rentenversicherung
Die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen grundsätzlich mit dem Beginn der Versicherungspflicht. Also dem Zeitpunkt, ab dem die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind. Das ist in der Regel der Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis.
Wird der Antrag auf Statusfeststellung aber
- innerhalb eines Monats Aufnahme der Tätigkeit gestellt und
- stellt die DRV-Bund (Clearingstelle) Versicherungspflicht fest,
- tritt diese erst mit Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der
- Beschäftigte (Arbeitnehmer) zustimmt und er
- für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und
- der Entscheidung der Deutschen Rentenversicherung
- ausreichend gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und der Altersvorsorge vorgesorgt hat (§ 7a Abs. 6 SGB IV).
Versicherungspflicht beginnt erst mit Bekanntgabe der Entscheidung
Liegen vorgenannte Voraussetzungen vor, beginnt die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Sozialversicherung erst mit Bekanntgabe der Entscheidung (durch die Deutsche Rentenversicherung Bund).
Die zur Statusfeststellung erforderlichen Angaben sind auf dem Formular V0027 der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.