Witwenrente im Sterbevierteljahr berechnen mit Witwenrenten-Rechner

Witwenrente im Sterbevierteljahr berechnen

Renten wegen Todes (Hinterbliebenenrenten)



Zurechnungszeit im Sterbevierteljahr – was ist darunter zu verstehen?

Unter Zurechnungszeit bei der Witwenrente (Hinterbliebenenrente) versteht die Deutsche Rentenversicherung eine Zeit, die hinzugerechnet wird, wenn der Verstorbene das 67. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (§ 59 SGB VI).


Anmerkung: Informationen zu den Anspruchsvoraussetzungen der

finden Sie, wenn Sie oben anklicken.


Warum ist die Zurechnungszeit bei Errechnung der Witwenrente (Hinterbliebenenrente) so wichtig?

In jungen Jahren hat der Verstorbene in der Regel nur wenige Entgeltpunkte erworben. Die Entgeltpunkte sind wichtig für die Berechnung des Rentenanspruchs (also nicht nur der Hinterbliebenenrenten). Vereinfacht gesagt werden

  • die erworbenen Entgeltpunkte mit dem sich (in der Regel jährlich ändernden)
  • Rentenwert multipliziert.

Aus dem Ergebnis ergibt sich dann die Bruttorente:

Beispiel: 15 Entgeltpunkte x 34,19 € Beispielrentenwert = 512,85 € Bruttorente / Monat


Ohne Zurechnungszeiten oftmals nur geringer Anspruch auf Witwenrente im Sterbevierteljahr

Da sich die Witwenrente aus den bereits erworbenen Entgeltpunkten des Verstorbenen errechnet, wäre deren Rentenanspruch eher niedrig. Dieser Nachteil wird durch die sogenannte Zurechnungszeit teilweise ausgeglichen.

Bei der Berechnung der Witwenrente wird so getan, als hätte der Verstorbene bis zum regulären Renteneintrittsalter gearbeitet. Seinem Versicherungskonto werden also (fiktive) Entgeltpunkte zugerechnet.


Keine Zurechnungszeiten, wenn der Verstorbene bereits Altersrente bezogen hat

Das gilt jedoch nicht, wenn der Verstorbene bereits eine Altersrente bezogen hat. Bei einer nachfolgenden Hinterbliebenenrente ist dann keine Zurechnungszeit zu berücksichtigen (§ 59 Abs. 3 SGB VI).


Witwenrente im Sterbevierteljahr online berechnen:


In welchem Jahr ist der Ehepartner verstorben?


Die Zurechnungszeit wird angehoben um (keine Eingabe erforderlich)

Monat(e)


auf das Alter von (keine Eingabe erforderlich)


Wie alt ist der Verstorbene geworden?

Jahre und Monate


Wieviel Entgeltpunkte hat der Verstorbene bis zum Todeszeitpunkt erworben?

Entgeltpunkte


Wieviel Entgeltpunkte hat der Verstorbene im Jahresdurchschnitt erworben?

Entgeltpunkte


Aufgrund Zurechnungszeit kommen

weitere Entgeltpunkte hinzu.


Die Witwenrente errechnet sich (nach Kürzung des Zugangsfaktors) aus:

Entgeltpunkten


Liegt Ihr Wohnsitz in den alten oder neuen Bundesländern?



Die monatliche Witwenrente im Sterbevierteljahr beträgt:

Euro (brutto)


Der Berechnung liegen die für das Jahr maßgeblichen Sozialversicherungswerte zugrunde.


Wieviel Entgeltpunkte hat der Verstorbene im Jahresdurchschnitt erworben?

Die genaue Berechnung ist recht umständlich. Etwas „vereinfacht“ stellt sie sich wie folgt dar:

  • Zunächst ist der sogenannte belegungsfähige Gesamtzeitraum – in der Regel die Zeit von der Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum Todestag des Verstorbenen – in Monaten zu ermitteln.
  • Hiervon sind die beitragsfreien Zeiten abzuziehen – z.B. Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug. Das gilt jedoch nur, soweit diese nicht gleichzeitig Berücksichtigungszeiten sind – z.B. Zeiten der Kindererziehung (§ 57 SGB VI).

Beispiel:

Der Belegungsfähige Gesamtzeitraum

  • vom 15.01.1988 (Vollendung des 17. Lebensjahres)
  • bis zum 11.02.2021 (Todestag)

umfasst 398 Monate.

Die beitragsfreien Zeiten umfassen

  • 78 Monate (z.B. Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug).

Somit verbleiben 320 belegungsfähige Kalendermonate.


Im Weiteren ist die

    • Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten und Berücksichtigungszeiten addieren.

Beitragszeiten sind im Wesentlichen die Pflichtbeitragszeiten (z.B. als Arbeitnehmer) und sogenannte beitragsgeminderte Zeiten (z.B. aufgrund Berufsausbildung).

Beispiel:

  • Summe der Entgeltpunkte für alle Beitragszeiten = 33,35 Entgeltpunkte
  • zusätzliche Entgeltpunkte für Zeiten beruflicher Ausbildung = 1,65 Entgeltpunkte

Die Summe der Entgeltpunkte für alle Zeiten beträgt 35 Punkte.


im Jahresdurchschnitt erworbene Entgeltpunkte

Im Ergebnis hat der Verstorbene 1,3125 Entgeltpunkte im Jahresdurchschnitt erworben (35 Entgeltpunkte / 320 belegungsfähige Kalendermonate x 12). Dieser („vereinfacht“) errechnete Betrag wäre in die entsprechende Zeile des obigen Online-Rechners einzutragen.


Sterbevierteljahr

Wichtige Anmerkungen zum Sterbevierteljahr:

1. Das mit dem Online-Rechner ermittelte Ergebnis gilt nur für große Witwerrenten bis zum

  • Ende des dritten Kalendermonats
  • nach Ablauf des Monats, in dem der
  • Ehegatte verstorben ist.

In diesen drei Monaten beträgt der sogenannte Rentenartfaktor 1,0. Anschließend gilt der Rentenartfaktor 0,55  beziehungsweise 0,60 – wenn

  • der Ehegatte vor dem 01.01.2002 verstorben oder
  • die Ehe vor diesem Tag geschlossen und
    mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren ist.

2. Im Sterbevierteljahr wird die Witwenrente,

  • ohne Anrechnung eigenen Einkommens, jedoch
  • gemindert um die Sozialversicherungsbeiträge (Kranken- und Pflegeversicherung) ausgezahlt.

3. Nach Ablauf des Sterbevierteljahres erfolgt eine Kürzung der großen Witwenrente auf 55 bzw. 60 % der in den ersten drei Monaten geleisteten Rente. Überdies kann, beim Übersteigen des Freibetrages, eine Anrechnung eigenen Einkommens und Vermögens erfolgen.

Online Rechner zur Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten:

Sterbevierteljahr und Einkommensanrechnung auf Witwenrente und Hinterbliebenenrente

Mit diesem Witwenrenten-Rechner können Sie ermitteln, inwieweit eigenes Einkommen auf die Witwenrente angerechnet wird.

 


Höchstbetrag bei Witwenrenten

Der Monatsbetrag einer Hinterbliebenenrente (Witwenrente) darf

  • den Monatsbetrag der Rente wegen voller Erwerbsminderung oder
  • die Vollrente wegen Alters des Verstorbenen nicht überschreiten.

Das Gesetz sieht vor, dass anderenfalls der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei dieser Rentenart entsprechend zu verringern ist (§ 88a SGB VI).


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