Sozialversicherungsbeiträge – Verjährung und Nachzahlung
Die Verjährungsfrist der Sozialversicherungsbeiträge beträgt vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres in dem sie fällig geworden sind (§ 25 Abs. 1 S. 1 SGB IV). Bei vorsätzlich vorenthaltenden Beiträgen gilt die deutlich längere Frist von dreißig Jahren (§ 25 Abs. 1 S. 2 SGB IV).
Dies kann erhebliche Nachzahlungen zur Folge haben. Denn die Beitragsansprüche der Versicherungsträger entstehen mit dem Zeitpunkt, ab dem die gesetzlich bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Sobald der dem „Auftraggeber“ zugegangene Bescheid (Verwaltungsakt) unanfechtbar geworden ist, sind die Gesamtsozialversicherungsbeiträge (nach) zu entrichten. Deren Höhe kann Unternehmen im Einzelfall dazu zwingen, Insolvenz anmelden zu müssen.
Oftmals Hat Arbeitgeber die beiträge alleine zu tragen
Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Beschäftigten einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Allerdings kann dieser Anspruch
- nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend gemacht werden,
- ein unterbliebener Abzug darf nur bei den drei nächsten Lohn- oder Gehaltszahlungen nachgeholt werden,
- danach nur dann, wenn der Abzug ohne Verschulden des Arbeitgebers unterblieben ist (§ 28g SGB IV).
„Ohne Verschulden des Arbeitgebers“ bedeutet in der betrieblichen Praxis, dass der Beschäftigte seinen Auskunfts- und Vorlagepflichten nicht nachkommt. Hierunter sind beispielsweise die zur Durchführung des Meldeverfahrens (DEÜV) erforderlichen Angaben und Unterlagen zu verstehen.
Die Deutsche Rentenversicherung formuliert in ihren Antrags- und Auskunftsformularen Begriffe und Fragen, die als „allgemein gehalten“ verstanden werden können. Ziel ist es jedoch, „festzustellen“ ob Sozialversicherungspflicht besteht. Auch wenn die Wortwahl der Vordrucke unverfänglich erscheinen mag, dient sie doch eben diesem Zweck.
Ist gegenüber dem Sozialversicherungsträger erst einmal eine Erklärung abgegeben, wird sie dort dokumentiert und kann finanzielle Konsequenzen auslösen.