Altersvorsorge – Altersgrenzen und Rendite aus Betriebsrente

Betriebliche Altersvorsorge – Altersgrenzen und Rendite

Für die Rendite aus betrieblichen Altersvorsorge sind Altersgrenzen von erheblicher Bedeutung. An ihnen bestimmt sich, ab welchem Zeitpunkt ein Versorgungsanspruch besteht. Bei der Berechnung, ob sich der Abschluss eines Vertrages zur Altersvorsorge finanziell lohnt, ist dies ein maßgebender Punkt.


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Heraufsetzung des Renteneintrittsalters wirkt sich auch auf die Betriebsrente aus

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 15.02.2012 (3 AZR 11/10) entschieden, dass ein Gleichlauf zwischen gesetzlicher und betrieblicher Rente erreicht werden soll.

Dieses Urteil hat für (künftige) Betriebsrentner durchaus Bedeutung: Hintergrund ist die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Denn diese bezieht sich nicht nur auf die gesetzliche Rente, sondern auch auf Betriebsrenten. Die maßgebliche Formulierung im „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ wurde geändert (§ 2 Abs. 1. Satz 1  BetrAVG). Vor Januar 2008 war dort eine feste Altersgrenze, nämlich die „Vollendung des 65. Lebensjahres“ bestimmt. Diese ist nun weggefallen.

Nunmehr ist der Auszahlungsbeginn der Betriebsrente in der Regel an die  „Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung“ geknüpft.


Gleichlauf zwischen gesetzlicher und betrieblicher Rente

Rechnet sich die betriebliche Altersvorsorge?

Versorgungsordnungen mit Hinweis auf das 65. Lebensjahr sind also so zu verstehen, dass auf die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug genommen wird – die Altersgrenzen also mitwandern. Geldzahlungen aus einer betrieblichen Altersversorgung, die abstrakt zum 65. Lebensjahr zugesagt wurden, werden grundsätzlich erst ab Bezug der Altersrente (Regeleintrittsalter 67 Jahre) geleistet.

Das Gesetz läßt allerdings abweichende Vereinbarungen zu. Es muss nicht zwingend auf die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug genommen werden. Ein früherer Zeitpunkt ist durchaus statthaft. Allerdings muss dieser in der Versorgungsordnung als feste Altersgrenze vorgesehen sein (§ 2 Abs. 1  Satz 1 Halbsatz 2 BetrAVG).

Vor dem Hintergrund, dass nach der „Rente mit 67.“ nunmehr die „Rente mit 70.“ im Gespräch ist, dürfte eine entsprechende Vereinbarung wohl auch zu empfehlen sein. Denn bei einem noch späterer Auszahlungsbeginn der Betriebsrente stellt sich mehr noch als bereits heute die Frage, ob sich Entgeltumwandlung und Einzahlungen in die betriebliche Altersvorsorge lohnen. Während sich die Summe aller Einzahlungen erhöht, verkürzt sich die Bezugsdauer der Betriebsrente bis zum Lebensende weiter.


Die Regelaltersgrenze wurde in guten und schlechten Zeiten bereits mit 65 Lebensjahren erreicht

Die heutige Regelaltersgrenze mag befremdlich wirken. Denn bereits seit dem Jahr 1911 (für Angestellte) und seit dem Jahr 1916 (für Arbeiter) galt die Regelaltersgrenze von 65 Lebensjahren. Mit dem Rentenversicherungs-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007 wurde dann aber beschlossen, die Regelaltersgrenze auf das 67. Lebensjahr anzuheben. Die Maßnahme wird damit begründet, dass die Lebenserwartung auch zukünftig weiter steigen würde.

Dieses Urteil ist durchaus umstritten. Kritiker vertreten die Auffassung, dass damit quasi rückwirkend Vertragsmodalitäten geändert wurden. Im Betriebsrentengesetz (BetrAVG) wurde im Jahr 2007 die Formulierung „Vollendung des 65. Lebensjahres“ durch den Begriff „Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung“ ersetzt.

Sicherlich wurde vor dem in zahlreichen Vorsorgevereinbarungen eher abstrakt auf die Altersgrenze von 65 Lebensjahren hingewiesen. Jedoch galt diese beinahe 100 Jahre lang als verlässliche Grenze.


Die Finanzierungsgrundlagen der Altersvorsorge sollen gestärkt werden . . .

Jedenfalls dient das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz ausdrücklich auch der Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der Deutschen Rentenversicherung (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2007, Teil I Nr. 16, 30.04.2007).

Insoweit drängen sich Parallelen zum Lebensversicherungsreformgesetz auf. Mit dem Gesetz zur Absicherung stabiler und fairer Leistungen für Lebensversicherte (Lebensversicherungsreformgesetz – LVRG) vom 01. August 2014 (Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014, Teil I Nr. 38, 06.08.2014) soll die Leistungsfähigkeit der Lebensversicherungen in Deutschland gesichert werden. Für Versicherte bedeutet dies, dass ab dem Jahr 2016 kein Mindestzins mehr vorgegeben wird.


Die finanziellen Grundlagen waren bereits früher nicht sicher

Den Gesetzesbegründungen zufolge geht es darum, die finanziellen Grundlagen beider Versicherungsarten sicherzustellen. Offenbar ist dies sowohl bei der gesetzlichen Rentenversicherung (sogenannter Generationenvertrag) als auch bei Einrichtungen betrieblicher Altersvorsorge (Kapitaldeckungsverfahren) erforderlich.

Allerdings waren die finanziellen Grundlagen in den zurückliegenden einhundert Jahren zu keinem Zeitpunkt zweifelsfrei sicher. Ganz sicher nicht in Zeiten der Hyperinflation (1923) und vor den Währungsreformen (Einführung der Rentenmark 1923, der Deutschen Mark 1948)

Im Jahr 2007 war es dann offenbar unumgänglich erforderlich, dass Renteneintrittsalter heraufzusetzen. Zwischenzeitlich werden sogar Stimmen laut, die Regelaltersgrenze über das 70. Lebensjahr hinaus anzuheben.

Es ließe sich im Weiteren darüber streiten, ob eine Zunahme der Geburten zur Sicherung des Rentensystems beiträgt. Denn es ist keineswegs sicher, dass jedes Neugeborene künftig in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tätig sein wird. Dies ist aber eine wesentliche Voraussetzung, dass Einzahlungen in die Rentenkasse erfolgen.

Insoweit beruht es nicht auf Mutmaßungen, wenn man davon ausgeht, dass weitere Heraufsetzungen der Regelaltersgrenze stattfinden werden. Jedenfalls werden in Zeiten der Wirtschaftskrise die Finanzierungsgrundlagen der öffentlichen Rentenversicherung immer stärkungsbedürftig sein.


Die realistische finanzielle Rendite aus der privaten Altersvorsorge könnte deutlich niedriger ausfallen als erhofft. Da könnte sich ruhen lassen des Vertrages schon besser rechnen.