Arztrente
Alle Körperschaften der berufsständischen Ärzteversorgung berechnen die Arztrente auf ähnliche Weise. Maßgebend für die Altersrente sind die in jedem Jahr geleisteten Beitragszahlungen.
Anmerkung zur ärztlichen Altersrente:
Die in jedem Jahr geleisteten Beitragszahlungen sind leider nicht mehr alleine maßgebend für die spätere Altersrente. Vielmehr dürfte die Geldentwertung infolge Inflation maßgeblich sein. Mit Beginn des Rentenbezuges ist die jährliche Rentenanpassung (etwa 1,00 bis 1,50 % – gemäß Beschluss der jeweiligen Kammerversammlung) nicht hinreichend, um den Kaufkraftverlust der Rente auszugleichen.
Berechnung der ärztlichen „Altersrente“
Anmerkung: die Programmierung aller auf dieser Internet-Präsenz veröffentlichten Online-Rechner wurde anhand vorliegender Rentenbescheide ärztlicher Versorgungswerke auf rechnerische Richtigkeit geprüft.
Ermittlung der Steigerungszahl – Online-Rechner
Erläuterungen zur Berechnung der Arztrente und einen Online-Rechner zur Ermittlung
- der Steigerungszahl aus der von Ihnen entrichteten Versorgungsabgabe
- sowie der sogenannten Durchschnittsabgabe Ihres Versorgungswerkes
finden Sie, wenn Sie hier klicken.
Berechnung der Arztrente bei „Berufsunfähigkeit“
Mit diesem Online-Rechner kann der monatliche (Brutto-)Rentenanspruch bei Berufsunfähigkeit näherungsweise ermittelt werden. Lesen Sie bitte auch die Erläuterungen zum Berechnungsgang.
„Freiwillige Zusatzrente“ – Mehrzahlungen an das Versorgungswerk
Update: im Jahr 2023, hat sich der Verbraucherpreisindex gegenüber 2020 mehr als verzehnfacht – nämlich auf etwa 6,90 % im Jahresdurchschnitt. Das statistische Bundesamt spricht sogar von einer Inflation in Höhe von 8,70 % im Jahresdurchschnitt 2022 gegenüber 2021 (statistisches Bundesamt – Pressemitteilung Nr. 022 vom 17.01.2023).
Ob sich, zusätzlich zu den Pflichtbeiträgen, freiwillige Beitragszahlungen an das ärztliche Versorgungswerk rentieren, hängt von mehreren Unbekannten ab.
So lässt sich unter anderem die inflationsbereinigte Kaufkraft der späteren Altersrente seriös kaum prognostizieren. Beispielsweise weist das Bild links für das Jahr 2020 die damalige Inflationsrate von 0,50 % aus.
Wenn Sie weiteres zum Thema Mehrzahlungen und Zusatzrente lesen möchten, bitte vorstehend anklicken.
Finanzierung der ärztlichen Altersversorgung
Die Finanzierung der ärztlichen Altersversorgung erfolgt nach dem sogenannten “offenem Deckungsplanverfahren”. Hierbei handelt es sich um eine Mischform aus Umlageverfahren und Kapitaldeckung. Aus den Versorgungsabgaben werden zum Einen die laufenden Rentenzahlungen der Mitglieder bestritten. Zum Anderen und im Wesentlichen werden die Gelder aber auf dem freien Kapitalmarkt investiert.
Der gesetzliche Rahmen über zulässige Anlageformen findet sich u.a. in der “Verordnung über die Anlage des Sicherungsvermögens vom 18.04.2016“. Jedoch unterliegen auch die dort genannten gesetzlich zulässigen Anlageformen Marktrisiken. Das betrifft beispielsweise Ertragsschwankungen bei Wertpapieren im Niedrigzinsumfeld.
Gemäß vorstehender Verordnung haben die Versorgungswerke insbesondere sicherzustellen, dass sie jederzeit auf sich wandelnde wirtschaftliche Bedingungen – insbesondere auf den Finanz- und Immobilienmärkten oder auf sonstige ungewöhnliche Marktsituationen angemessen reagieren können.
Die Entscheidung über Rentenerhöhungen trifft jährlich die Kammerversammlung. Entscheidungsgrundlage ist der Jahresabschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres.
Rendite der ärztlichen Altersversorgung
Ein Ärzteversorgungswerk teilte auf eigene Anfrage hin mit, dass „ … Details zu den Anlagestrategien bzw. weitere Erläuterungen zur Kapitalverzinsung nicht das konkrete Versicherungsverhältnis betreffen“.
Im Klartext: Das einzelne Mitglied hat praktisch keine Möglichkeit, einzelne Entscheidungen der Selbstverwaltungsorgane des ärztlichen Versorgungswerkes zu überprüfen.
Nun wäre es aber gerade interessant zu erfahren, welche konkreten Überlegungen der Entscheidungsfindung und der daraus resultierenden Kapitalanlagestrategie zugrunde liegen. Die Kapitalverzinsung ist ein maßgeblicher Bemessungsfaktor der Rentenhöhe. Es ist wohl nicht übertrieben, zu erwarten, dass die Verzinsung der Höhe nach dem Durchschnitt anderer kapitalgedeckten Vorsorgeformen (z.B. rentenförmige Lebensversicherungen) wenigstens ungefähr entsprechen sollte.
Vor diesem Hintergrund sind auch sogenannte (freiwillige) ärztliche Zusatzrenten (oft auch als „Top-, Premium oder Exklusiv-Vorsorge“ bezeichnet) eher kritisch zu sehen.
Rendite der Arztrente ist fragwürdig
Hinsichtlich weiterer Auskunftsansprüche verwies die betreffende Versorgungskammer auf die ständige Rechtsprechung.
Eher am Rande sei angemerkt, dass sich die jährlichen Rentensteigerungen der gesetzlichen Rentenversicherung im Durchschnitt der zurückliegenden 10 Jahre auf über 2,00 Prozent (West) beliefen.
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