Rechner Kapitalauszahlung Betriebsrente, Beitrag Krankenkasse und Sozialversicherung

Betriebsrente bei Kapitalauszahlung – Sozialabgaben online berechnen



Online-Rechner – Kapitalauszahlung Betriebsrente

Krankenkasse und Pflegeversicherung – Beiträge berechnen:


Kapitalauszahlung der Betriebsrente:

Euro


Haben Sie Kinder?

Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse

Prozent



Die Sozialabgaben betragen monatlich:

Euro Krankenversicherungsbeitrag

Euro Pflegeversicherungsbeitrag


Euro für Kranken- und Pflegeversicherung.



Auch einmalige Kapitalleistungen sind bei Entgeltumwandlung beitragspflichtig

Bei einmaligen Kapitalleistungen (Kapitalauszahlung) ist der erhaltene Betrag auf längstens 10 Jahre (120 Monate) umzurechnen (gemäß § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V).


Anmerkungen:

1. Die anfallenden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wurden auf Basis der Sozialversicherungswerte des Jahres errechnet.

2. Bei obenstehender Berechnung wurde berücksichtig, dass Sozialversicherungsbeiträge erst über Euro anfallen. Allerdings berechnen sich die Monatsbeiträge der Pflegeversicherung ab diesem Freibetrag aus voller Höhe der Betriebsrente.

3. Sogenannte Riester-Förderung: Soweit die Entgeltumwandlung aus Riester-förderfähigen Beiträgen in eine Riester-Rente erfolgt, sind auf die späteren Rentenauszahlungen keine Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten.

4. Die Riester-Rente ist jedoch auch nicht unproblematisch. Der Riester-Vertrag löst Kosten in der Anspar- und Auszahlungsphase aus.


Die Abgabenlast bei monatlicher Rentenzahlung und Kapitalabfindung unterscheidet sich deutlich:

Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge bei

  • einmaliger Kapitalabfindung (SV-Beitragspflicht über 10 Jahre gemäß § 229 Abs. 1 Nr. 5 SGB V) und
  • monatlicher Auszahlung der Betriebsrente (SV-Beitragspflicht über gesamte Rentenbezugsdauer)

unterscheidet sich zumeist deutlich. Über 10 Jahre gerechnet können die SV-Beiträge bei einmaliger Kapitalauszahlung um etwa das Dreifache höher liegen als bei monatlichem Rentenbezug. 

Beispiel aus der Beratungspraxis

Leistungszusage des Versicherers:

  • monatliche Rentenzahlung in Höhe von 226,00 € oder alternativ
  • einmalige Kapitalabfindung in Höhe von 51.300,00 €

Somit belaufen sich die Beiträge zur Sozialversicherung (Jahr 2021) auf

  • monatlich 16,67 € bei bei monatlicher Rentenzahlung
  • beziehungsweise 54,86 € bei einmaliger Kapitalabfindung.

Trotz dieser hohen Abgabenlast könnte die (einmalige) Kapitalabfindung die bessere Wahl sein. Ein möglichst sorgenfreier Ruhestand will sorgfältig geplant sein. Für weitere Informationen bitte hier anklicken.


Rechner – Monatliche auszahlung der Betriebsrente

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Weitere Online-Rechner zur Rente finden Sie, wenn Sie hier anklicken.

Einen Online-Rechner, der die Sozialabgaben bei monatlicher Auszahlung der Betriebsrente ermittelt, finden Sie, wenn Sie hier klicken: Betriebsrentenrechner / monatliche Auszahlung

 

 

 

 

 

 


Rechner – Kaufkraftverlust der Betriebsrente durch Inflation online errechnen 

Mehr noch, als die Sozialversicherungsabgaben wirkt sich der Kaufkraftverlust der Betriebsrente aus. In der Regel zahlen Beschäftigte über viele Jahre in die betriebliche Altersversorgung ein. Mit Eintritt in den Ruhestand beginnt zumeist auch die (monatliche) Auszahlung der Betriebsrente. Wiederum über viele Jahre hinweg – oftmals bis zum Lebensende.

Rentenrechner und Finanzrechner um Kaufkraftverlust der Betriebsrente sowie betrieblichen Altersversorgung aufgrund Inflation und Geldentwertung zu berechnen.

Finanzrechner und Rentenrechner für Ihre Ruhestandsplanung.

Die Inflation kann im Ruhestand spürbare Auswirkungen auf die Kaufkraft der Betriebsrente oder auch des Sparvermögens bewirken. Einen Online-Rechner, mit dem Sie den Kaufkraftverlust Ihrer Rente infolge Inflation ermitteln können, finden Sie, wenn Sie hier anklicken:

Rechner Inflation & Geldentwertung


Entgeltumwandlung (Gehaltsumwandlung) in die betriebliche Altersvorsorge

Die Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge kann finanziell unattraktiv sein. Das heißt, die Summe aller Einzahlungen (netto) übersteigt den um Sozialversicherungsbeiträge und  Geldentwertung (Inflation) bereinigten Auszahlungsbetrag.

Problematisch sind beispielsweise

  • die nachgelagerte Sozialversicherungs- und
  • Steuerpflicht ab Auszahlungsbeginn im Rentenalter und
  • der Preisanstieg für Lebenshaltung, Dienstleistungen und Verbrauchsgüter des täglichen Bedarfs (z.B. Mieten, Lebensmittel, Kraftstoff).

Im Ergebnis kann die Summe aller (Netto-)Beitragszahlungen die kaufpreisbereinigte Nettoauszahlung übersteigen.


Bei Entgeltumwandlung Zwangsabgaben im Ruhestand

Es mag sein, dass im Ruhestand weniger Steuern anfallen als während der Zeit der Berufstätigkeit. Dafür kann den Rentner bei den Sozialversicherungsbeiträgen (Kranken- und Pflegeversicherung) die volle Abgabenlast treffen:

Pflichtversicherte Rentner haben insoweit Glück, als dass ihnen ein Freibetrag gewährt wird (gemäß § 226 Abs. 2 S. 1 SGB V). Beiträge zur Krankenversicherung sind also nur auf den Teil der Versorgungsbezüge zu entrichten, der die Freibetragsgrenze überschreitet. Für die Pflegeversicherung spielt dieser allerdings keine Rolle. Hier sind Beiträge auf den Gesamtbetrag der Betriebsrente zu entrichten.

Rechnerisch beträgt der Freibetrag 1/20 der sogenannten Bezugsgröße (§ 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V  i.V.m. § 18 SGB IV). Die Bezugsgröße ändert sich jährlich.


Bei freiwillig kranken- und pflegeversicherten Rentnern sieht das jedoch anders aus:

Die Sozialversicherungsbeiträge aus privater Altersvorsorge haben freiwillig gesetzlich Versicherte vollumfänglich alleine zu entrichten (Krankenkassen- und Pflegeversicherung). Bei ihnen ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (§ 240 SGB V).


Hinweis: Der Online-Rechner soll beispielhaft aufzeigen, wie sich die Betriebsrente aufgrund Sozialversicherungsabgaben mindert. Eine Gewähr für die Richtigkeit der errechneten Zahlen kann nicht übernommen werden.