Rentenminderung ausgleichen – Rentenabschlag berechnen

Ausgleich Rentenminderung berechnen

Rentenminderung durch freiwillige Beitragszahlung vermeiden


Die Rentenminderung bei vorgezogener Altersrente lässt sich durch freiwillige Ausgleichszahlung(en) der gesetzlichen Rentenversicherung „abkaufen“. Somit ist auch bei vorzeitigem Rentenbeginn eine volle Rente möglich.

Die Ausgleichszahlung kann bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze als Einmalzahlung oder auch in Teilbeträgen entrichtet werden.

Monatliche Kapitalentnahmen aus einem Tagesgeldkonto oder anderen Anlageformen könnten jedoch eine Alternative zur Ausgleichszahlung an die Deutsche Rentenversicherung sein.



– Ausgleichszahlung zur Vermeidung Rentenabschlag –

online berechnen:

 

Bitte geben Sie Ihre monatliche Bruttorente ein, die Sie mit Erreichen der Regelaltersgrenze erwarten:

€ Bruttorente / Monat


Wieviel Monate vor regulärem Rentenbeginn (Regelaltersrente) möchten Sie in Altersrente gehen?


Wurde der Rentenanspruch in den alten oder neuen Bundesländern erworben?



Die Ausgleichszahlung beträgt:

Euro

Euro, um die sich Ihre monatliche Bruttorente erhöht.


Anmerkungen zum Online-Rechner „Ausgleichszahlung“:

  • Die Ausgleichszahlung wurde mit den seit Monat Jahr gültigen Rentenversicherungswerten errechnet.
  • Der Online-Rechner prüft nicht, inwieweit die persönlichen Voraussetzungen der vorgezogenen Altersrente erfüllt sind (z.B. 35 Jahre Wartezeit bei Altersrente für langjährig Versicherte).
  • Der Rechner kann eine persönliche Beratung, auch im Hinblick auf finanzielle Nachteile der „Frührente“, nicht ersetzen.

Geldentwertung (Inflation) bei Ausgleichszahlung berücksichtigen

Rentenminderung - Höhe der Sonderzahlung zum Ausgleich der Rentenabzüge mit Rentenabschlag-Rechner berechnen.

Weitere Online-Rechner zur Rente finden Sie, wenn Sie hier anklicken.

Die Berechnung der Ausgleichszahlung ist ohne Berücksichtigung der Geldentwertung aufgrund Inflation nur bedingt zielführend.

Um zu einer Einschätzung des Kaufkraftverlustes zu gelangen, sollte zunächst die 

  • Höhe der Ausgleichszahlung und die daraus resultierende
  • Rentensteigerung mit obenstehendem Online-Rechner und nachfolgend der 
  • Wertverlust (Kaufkraftverlust) der Rente mit dem Inflations-Rechner ermittelt werden.

Berechnung der Ausgleichszahlung:

Ausgangspunkt der Berechnung sind Ihre persönlichen Entgeltpunkte. Für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme erfolgt ein Abzug von 0,30 Prozentpunkten.

Weist Ihr Rentenkonto beispielsweise 40 Entgeltpunkte aus und Sie möchten 3 Jahre früher in Rente gehen, erfolgt ein Abzug in Höhe von 4,32 Entgeltpunkten. Die Höhe der Ausgleichszahlung bestimmt sich nach § 187a Abs. 3 S. 1 SGB VI.


Rentabilität der Ausgleichszahlung:

Die Rentabilität der Ausgleichszahlung ist insbesondere abhängig vom

  • künftigen Rentenwert (Wert eines Entgeltpunktes in der gesetzlichen Rentenversicherung),
  • der Entwicklung der Sozialversicherungsbeiträge (Kranken- und Pflegeversicherung),
  • der Inflation (Anstieg der Verbraucherpreise) und der
  • persönlichen steuerlichen Veranlagung.

Allgemeingültige Aussagen lassen sich hier nicht treffen.


dauerhafte Rendite?

Überdies ist die Rentabilität abhängig von der Bezugsdauer der Altersrente. Die statistische Lebenserwartung (Männer 78,30, Frauen 83,20 Jahre gemäß Sterbetafel 2020/2022) ist ein Durchschnittswert, der sich persönlichen Überlegungen nur bedingt zugrunde legen lässt. Maßgeblich ist die persönliche Gesundheit – insoweit die die Ausgleichszahlung eine Wette auf ein langes Leben.

Problematisch ist im Weiteren, dass der Ruheständler das zur Ausgleichszahlung erforderliche Kapital ausschließlich auf die Karte „gesetzliche Rentenversicherung“ setzen würde. Die Auszahlung des eingezahlten Kapitals ist nicht möglich.


Ausgleich der Rentenminderung durch den Arbeitgeber

 – bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente (§ 187a SGB VI) –

Möglicherweise beteiligt sich Ihr Arbeitgeber an der Ausgleichszahlung. In der Praxis kommt dies durchaus vor. Der auszugleichende Bruttobetrag liest sich zunächst recht hoch. Die Ausgleichsforderung der Deutschen Rentenversicherung kann schnell größere fünfstellige Beträge erreichen.

Allerdings ist die Ausgleichszahlung unter mitgeltenden Bedingungen für den Arbeitgeber sozialversicherungsfrei. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung verstehen, unter Zurückstellung rechtlicher Bedenken, die Ausgleichszahlung durch den Arbeitgeber als eine Form der finanziellen (Mitarbeiter-) Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes.

Wesentlicher Hintergrund dieser Auffassung ist, dass das Sozialversicherungsrecht im Wesentlichen dem Steuerrecht folgt. Unter anderem aufgrund der Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV ist die (zusätzliche) Arbeitgeberleistung beitragsfrei. Denn durch den Arbeitsplatzverlust entfallen auch künftige Verdienstmöglichkeiten.

Die Erklärung des Mitarbeiters gegenüber der Deutschen Rentenversicherung eine

  • vorgezogene Altersrente in Anspruch nehmen zu wollen und
  • Ausgleichsbeiträge zahlen zu wollen

ist hinreichend, um davon ausgehen zu können, dass

  • die Beendigung des Arbeitsverhältnisses angestrebt ist.

Eine schriftliche Vereinbarung ist nicht erforderlich.


Ausgleichszahlung ist sozialversicherungsfrei

Wird der arbeitgeberseitige Zahlbetrag für den Arbeitsplatzverlust (Abfindungszahlung) zweckgebunden als Ausgleichszahlung an die Deutsche Rentenversicherung überwiesen, bewirkt dies Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit (§ 3 Nr. 28 EStG und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV). Das heißt, es fallen neben Steuern auch keine Beiträge zur Arbeitslosen-, Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung an.