Rente wegen Erwerbsminderung beantragen
Ob ein Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung Aussicht auf Erfolg hat, entscheidet sich im Grunde bereits im Vorfeld. Ist ein Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid oder sogar eine Klage vor dem Sozialgericht erforderlich, könnten bereits bei der eigenen Vorbereitung Irrtümer unterlaufen sein.
Das kann unschöne Folgen haben. Denn oftmals gerät der Antragsteller in zeitliche Bedrängnis. Zum Beispiel dahingehend,
- dass die Krankenkasse die weitere Zahlung des Krankengeldes einstellt,
- der Bezugszeitraum des Arbeitslosengeldes I ausläuft und nunmehr Bürgergeld (früher Hartz IV) beantragt werden muss,
- eigenes Vermögen aufzubrauchen ist, weil Bürgergeld nicht bewilligt wird.
Deshalb ist es sinnvoll, bereits frühzeitig das Beratungsgespräch mit einem
- gerichtlich zugelassenen Rentenberater,
- Fachanwalt für Sozialrecht oder auch
- Mitarbeiter eines Sozialverbandes zu suchen.
Vorgenannte Fachleute können die Erfolgsaussichten Ihres Antrages auf Rente wegen Erwerbsminderung einschätzen. Und diesen im Weiteren auf zielführende Gleise setzen.
Bewilligung der Rente wegen Erwerbsminderung – oftmals ein langer Weg
Das liegt jedoch weniger an der Deutschen Rentenversicherung. Die Behörde ist gehalten, sich an die geltenden gesetzlichen Vorschriften zu halten. Und die sehen u.a. vor, dass zunächst alle Therapiemöglichkeiten auszuschöpfen sind. Bereits das kostet Zeit.
Im (internen) Sprachgebrauch der Behörde ist jedoch oftmals von sogenannten „Rentenbewerbern“ die Rede. Das läßt vielleicht bereits erkennen, dass man dort Antragstellern mit einer gewissen Skepsis gegenübersteht.
Eine etwaige Empfehlung Ihres (Fach-)Arztes, doch aufgrund Ihrer Erkrankung einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung zu stellen, hilft nur bedingt weiter. In der Praxis ist es oftmals so, dass niedergelassene (Fach-)Ärzte zwar den
- Schweregrad der gesundheitlichen Beeinträchtigung(en) gut und medizinisch folgerichtig erkennen jedoch in der
- sozialmedizinischen Beurteilung des Leistungsvermögens Irrtümern unterliegen.
Auf die sozialmedizinische Leistungsbeurteilung kommt es an
Um Aussicht auf Erfolg im Rentenverfahren zu haben, muss das qualitative (Arbeitsfähigkeit) und quantitative (zeitliche) Leistungsvermögen, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, erheblich eingeschränkt sein (zeitlich unter 6 Stunden). Das wird in der Regel durch die
- sozialmedizinische Begutachtung beim sachverständigen Arzt der Deutschen Rentenversicherung oder
- in der Rehabilitationsklinik festgestellt.
Hier kommt es gelegentlich zu Begriffsirrtümern. Eine etwaige seitens Ihres Arztes ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bescheinigt nicht, dass ) Erwerbsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (jede denkbare Tätigkeit) vorliegt.
In der sozialmedizinischen Beurteilung finden beispielsweise
- sogenannte Kontextfaktoren (z.B. berufliche Belastung) und die
- Motivation des Antragstellers sowie
- Rehabilitationsmöglichkeiten (Verbesserung des Leistungsvermögens)
Aufmerksamkeit.
Bestimmte Kontextfaktoren, wie zum Beispiel die Vermittelbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, spielen hingegen nur eine untergeordnete Rolle.
Abschließend läßt sich sagen, dass qualitative Leistungseinschränkungen keineswegs quantitative Beeinträchtigungen bewirken müssen. Es kommt vielmehr auf eine Gesamtbetrachtung an.