Rente für schwerbehinderte Menschen
Die Rente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB VI) ermöglicht es anerkannt schwerbehinderten Menschen, früher aus dem Arbeitsleben auszuscheiden.
Versicherte können die Rente aber nur in Anspruch nehmen, wenn Sie
-
- das 65. Lebensjahr vollendet haben, überdies
- als schwerbehinderter Mensch amtlich anerkannt sind (Grad der Behinderung von mindestens 50 % nach § 2 Abs. 2 SGB IX – Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen ist nicht ausreichend),
- und schließlich die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben (§ 51 Abs. 3 SGB VI).
Rentenabschläge – schwerbehinderte Menschen:
Ab Geburtsjahrgang 1964 kann die Rente für schwerbehinderte Menschen abschlagsfrei mit dem 65. Lebensjahr in Anspruch genommen werden. Eine vorzeitige Inanspruchnahme mit Abschlägen (0,3 Prozent monatlich) ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich (§ 37 Satz 2 SGB VI).
Versicherte die vor dem 01.01.1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf abschlagsfreie Rente, wenn das 63. Lebensjahr vollendet und dazu die Wartezeit von 35. Jahren erfüllt ist. Deren vorzeitige Inanspruchnahme ist aber mit Vollendung des 60. Lebensjahres möglich (§236a Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
Versicherte, die vor dem 01.01.1952 geboren sind, haben Anspruch auf abschlagsfreie Rente nach Vollendung des 63. Lebensjahres. Mit einem Abschlag von 10,80 % (0,3 % für jeden Monat des vorzeitigen Ruhestandes) kann diese aber bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch genommen werden (§ 236a Abs. 2 Satz 1 SGB VI).
Für Versicherte der Geburtsjahrgänge nach 1951 werden die Altersgrenzen von 63 Jahren für die abschlagsfreie Rente und der vorzeitigen Inanspruchnahme jedoch schrittweise angehoben (§ 236a Abs. 2 Satz 2 SGB VI).
Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 SGB IX) beziehungsweise berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben gemäß § 236a Abs. 4 SGB VI Anspruch auf diese Altersrente – das heißt, wenn sie
- das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- außerdem bei Beginn der Altersrente
a) als schwerbehinderte Menschen (§2 Abs. 3 SGB IX) anerkannt oder
b) berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31.12.2000 geltenden Recht sind und des Weiteren
3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Vorausgesetzt, vorstehende Voraussetzungen sind erfüllt, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen eine Möglichkeit sein, vorzeitig aus dem Erwerbsleben auszuscheiden.