Anrechnung Verletztenrente (Unfallrente) auf Altersrente

Anrechnung Verletztenrente der Unfallversicherung auf gesetzliche Rente (Altersrente)

Gemäß § 93 Abs 1 SGB VI wird die Altersrente nicht geleistet, wenn für denselben Zeitraum Anspruch aus eigener (Renten-)Versicherung und auf eine Verletztenrente aus der Unfallversicherung besteht (§ 93 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Dies jedoch nur, soweit die Summe der zusammentreffenden Rentenbeträge vor Einkommensanrechnung den  jeweiligen Grenzbetrag übersteigt.


Um eine Anrechnung zu vermeiden dürfen beide Renten zusammen – abzüglich eines Freibetrages – den Grenzbetrag nicht übersteigen. Die Höhe des Grenzbetrages bemisst sich am Jahresarbeitsverdienst, welcher der Rentenberechnung der Unfallversicherung zugrunde liegt.

Der gewährte Freibetrag (gem. § 31 Bundesversorgungsgesetz) ist als Ausgleich zu erlittenen „immateriellen Schäden“ und als Ersatz für den unfallbedingt entgangenen Arbeitslohn (Minderung der Erwerbsfähigkeit – MdE) zu verstehen.

Bei Überschreiten des Grenzbetrages wird die Unfallrente in voller Höhe weiter bezahlt. Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung jedoch gekürzt. Die Kürzung wird als Ruhensbetrag bezeichnet.


Berechnung des Grenzbetrages (§ 93 Abs. 3 SGB VI)

70 % von 1/12 des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) multipliziert mit dem jeweiligen Rentenartfaktor für persönliche Entgeltpunkte der allgemeinen Rentenversicherung.

(bei Rente wegen Alters beträgt der Rentenartfaktor 1,0)


Insoweit dienen vorgenannte Bestimmung der Verhinderung einer Doppelversorgung aus Leistungen der gesetzlichen Renten- und der gesetzlichen Unfallversicherung.

Verletztenrente Altersrente, Unfallrente, Anrechnung auf gesetzliche RenteIm Gesamtergebnis erhält der Rentner Auszahlungen, die in ihrer Höhe mindestens dem Anspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechen.

 

 

 


Rechtzeitig Rentenbeginn planen

Wenn Verletztenrente (Unfallrente) und Altersrente zusammentreffen, sollte der finanziell günstigste Rentenbeginn frühzeitig geplant werden.