Widerspruch gegen Rentenbescheid bei Erwerbsminderung

Widerspruch gegen abgelehnte Erwerbsminderungsrente

Widerspruch fristgerecht erheben

Als Behörde ist die Deutsche Rentenversicherung befugt, Fristen zu setzen. Das heißt, sie kann verlangen, dass der etwaige Widerspruch bis zu dem von ihr genannten Datum erhoben wird. Formal ausgedrückt ist unter „Behörde“ übrigens jede Stelle zu verstehen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt (§ 1 Abs. 2 SGB X).

Wenn Sie gegenüber der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag (z. B. Rentenantrag) stellen, löst dies einen sogenannten Verwaltungsakt aus.

Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist (§ 31 S. 1 SGB X). Der Rentenbescheid stellt einen Verwaltungsakt dar, durch den u.a. die Rentenart (z. B. Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit), der Beginn der Rente und die Höhe der laufenden Rentenzahlungen festgestellt wird.


sogenanntes Vorverfahren (Widerspruchsverfahren)

Im Rentenrecht (SGB VI) geht Ihnen nach Antragstellung ein Bescheid (z. B. Rentenbescheid) zu. Sind Sie der Auffassung, dass dieser fehlerhaft ist, haben Sie die Möglichkeit, vor dem Sozialgericht Klage zu erheben. Zunächst sind jedoch in einem sogenannten Vorverfahren (Widerspruch) Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsaktes zu prüfen.

Der Bescheid sollte eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten (§ 36 SGB X). Beispielsweise wird Ihnen im Rentenbescheid unter der Überschrift „Ihr Recht“ mitgeteilt, dass innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich Widerspruch erhoben werden kann. Soweit Sie diesen einlegen, wird das Vorverfahren eingeleitet.

Fehlt dem Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung, beträgt die Widerspruchsfrist ein Jahr.


Fristbeginn

Die Frist zur Erhebung des Widerspruches beginnt mit dessen Bekanntgabe zu laufen. Ein schriftlicher Verwaltungsakt (Widerspruch) der mit der Post übermittelt wird, gilt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (sogenannte Fiktion).

Verlängerung:

Die Frist verlängert sich, wenn deren Ende auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt. In diesen Fällen endet die Frist erst mit Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Allerdings gilt dies nicht, wenn Ihnen die Behörde einen bestimmten Tag als Ende der Frist mitgeteilt hat.

Praxisbeispiel:

16. März – Datum des Rentenbescheides

17. März – Aufgabe des Rentenbescheides bei der Post als einfacher Brief

18. März – Zugang des Rentenbescheides

20. März – Sonnabend – Bekanntgabe des Rentenbescheides (Fiktion)

20. April – kein Ablauf der Widerspruchsfrist (Werktagsregel)

22. April – Montag um 24.00 Uhr – Ablauf der Widerspruchsfrist

Umkehr der Beweislast:

Das Fristdatum der Bekanntgabe gilt dann nicht, wenn Ihnen der Rentenbescheid (Verwaltungsakt) nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Die Behörde ist im Zweifel gehalten, den Zeitpunkt und den Zugang des Verwaltungsaktes nachzuweisen.


Begründung des Widerspruchs ist zunächst nicht erforderlich

Sie können die Widerspruchsschrift beispielsweise als Brief, Telefax mit gescannter Unterschrift oder signierte E-Mail übersenden. Aus Gründen der Nachweisführung ist jedoch eine Übersendung als eingeschriebener Brief sinnvoll.

Einer Begründung bedarf der Widerspruch (zunächst) nicht. Um das Anliegen durchsetzen zu können, ist jedoch im Weiteren darzulegen, wogegen sich dieser richtet. Verzichten Sie auf eine Begründung, wird die Behörde nach Aktenlage entscheiden. Da dann weder in sach- noch in rechtlicher Hinsicht neue Aspekte vorgetragen worden sind, wird der Widerspruch zurückgewiesen werden.


Widerspruch ist fristgerecht weiter zu erklären

Nach Zugang eines nicht begründeten Widerspruchs wird die Behörde Sie in der Regel auffordern, diesen weiter zu erklären. Die Nachreichung der Begründung wird zunächst innerhalb einer bestimmten Zeit (bei Rentenbescheiden zumeist zwei Wochen) erbeten. Der Rentenversicherungsträger ist, wie obenstehend bereits erwähnt, befugt, Ihnen eine behördliche Frist zur Begründung des Widerspruches zu setzen. Diese kann verlängert werden. Die Behörde ist gehalten, über Ihren Verlängerungsantrag nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden.


Frist zur Bearbeitung des Widerspruchs durch die Rentenversicherung

Über den Widerspruch sollte die Behörde innerhalb einer angemessenen Frist von drei Monaten entschieden haben. Liegt kein nachvollziehbarer Grund für eine eventuell erforderliche Zeitüberschreitung vor, kann Untätigkeitsklage vor dem für den Wohnort zuständigen Sozialgericht erhoben werden.


Kostenerstattung

Finanzielle Aufwendungen entstehen dem Widerspruchsführer, der einen gerichtlich registrierten Rentenberater oder Rechtsanwalt beauftragt hat, mit Erhalt der Gebührenrechnung. Zumeist lässt sich vorab klären, welche Kosten voraussichtlich anfallen werden.

Hat der Widerspruch Erfolg, haben Sie Anspruch auf Erstattung der Ihnen bei der Rechtsverteidigung entstandenen Kosten (§ 63 Abs. 1 S. 1 SGB X).

Der Widerspruch ist dann erfolgreich, wenn die Behörde diesen für begründet erachtet und ihm abhilft. Im Ergebnis wird der zugrundeliegende Verwaltungsakt aufgehoben bzw. zu Ihren Gunsten abgeändert. Soweit dies nicht geschieht besteht jetzt die Möglichkeit, vor dem Sozialgericht Klage zu erheben.